Zusammenfassung

Die umsatzsteuerliche Einordnung von Güterbeförderungen mit Auslandsbezug erfordert besondere Sorgfalt aufgrund der Fülle an denkbaren Sachverhaltskonstellationen und hängt vom Leistungsempfänger und nachgelagert teilweise von der Strecke ab. Für die ausführenden Spediteure stellt sich infolgedessen regelmäßig die Frage, wann sie unter Ausweis von (deutscher) Umsatzsteuer abrechnen müssen und welche weiteren Besonderheiten sie bei der Rechnungserstellung ggf. zu beachten haben. Kunden, die entsprechende Leistungen beziehen, müssen demgegenüber beurteilen können, wie die Leistungen richtig zu behandeln sind, ob etwaig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird und, sofern sie Unternehmer sind, entsprechend ein Vorsteuerabzug in Frage kommt oder bei Einfuhrsachverhalten die Leistungen zusätzlich bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer Berücksichtigung finden müssen.

Die sich für den ausführenden Spediteur ergebenden Pflichten sind daher eng mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung verknüpft. Ob der Unternehmer Umsatzteuer in der Rechnung ausweisen muss, hängt in erster Linie davon ab, dass die betreffende Güterbeförderung auch im Inland verortet werden kann. Zur Ermittlung der Steuerbarkeit betreffender Tätigkeiten ist daher zunächst der Leistungsort zu bestimmen, wobei dem physischen Warenweg eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Soweit man zu einer inländischen Steuerbarkeit gelangt, stellt sich anschließend die Frage nach etwaiger Steuerbefreiung.

Ist keine Steuerbefreiung einschlägig, muss abschließend noch geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren im konkreten Fall Anwendung findet und somit der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Die Umkehr der Steuerschuld auf den Auftraggeber kommt dann in Betracht, wenn dieser Unternehmer ist und nicht im selben Land wie der Spediteur ansässig ist.

1 Problematik

Eine Güterbeförderung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung der Transport von Gegenständen ist.[1] Abzugrenzen sind Güterbeförderungsleistungen von der Beförderung von Personen. Die nachstehenden Ausführungen gelten folglich nur für den Transport von Gegenständen, d. h. Sachen oder Tieren.

Die Beförderungsleistung bezieht sich zwar auf Gegenstände, ist aber eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG und unterliegt einer eigenständigen Beurteilung, wenn diese Leistung als selbstständige Hauptleistung zu beurteilen ist und nicht bloß eine unselbstständige Nebenleistung einer Warenlieferung darstellt.[2]

 
Wichtig

Abgrenzung Beförderungsleistung als Nebenleistung

Schuldet ein Lieferant einer Ware neben der originären Ware auch den Transport derselben, liegt regelmäßig eine unselbständige Nebenleistung zur Warenlieferung vor. Diese teilt das Schicksal der Hauptleistung – Warenlieferung – und ist wie diese zu behandeln, auch wenn für den Transport ein gesondertes Entgelt vereinbart ist.

Aus Sicht des Spediteurs ist es umsatzsteuerlich grds. irrelevant, ob er die Güterbeförderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im eigenen Namen und auf Rechnung seines Auftraggebers durchführen lässt. Das deutsche Umsatzsteuerrecht fingiert insoweit, dass im Falle einer solchen Dienstleistungskommission die Leistung des Spediteurs eine gleichgestellte Beförderungsleistung darstellt.[3]

Der Spediteur ist verpflichtet, deutsche Umsatzsteuer in seiner Rechnung auszuweisen, wenn die betreffende Güterbeförderung im Inland steuerbar ist, keine Steuerbefreiung vorliegt und das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG keine Anwendung findet.

2 Gestaltungsempfehlungen

2.1 Güterbeförderung für einen Unternehmer

Für die Güterbeförderung an Unternehmer oder juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde, existiert grundsätzlich keine gesonderte Ortsbestimmungsregelung. Ob die betreffende Beförderungsleistung im Inland bewirkt wird und damit der deutschen Umsatzsteuer unterworfen wird, ist nach den allgemeinen Leistungsortregeln zu bestimmen.

2.1.1 Leistungsort – Grundsatz

Eine Steuerbarkeit im Inland ergibt sich überhaupt nur, wenn der Leistungsort in Deutschland belegen ist.

Nach dem Grundsatz des Empfängersitzprinzips gem. § 3a Abs. 2 UStG gilt die jeweilige Leistung als am Sitz des Auftraggebers ausgeführt. Auf die physische Wegstrecke kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Die Güterbeförderungen können daher im Inland zu versteuern sein, ohne dass eine etwaige Inlandsberührung vorliegt und umgekehrt. Wenn der Auftraggeber der Güterbeförderung seinen Sitz im Inland hat, ist die Beförderungsleistung des Spediteurs steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Transport im Ausland

Spediteur U mit Sitz in Köln wird von dem Unternehmer A, der Fahrräder in Koblenz herstellt, mit dem Transport von Waren beauftragt. U befördert die Räder von Mailand nach Neapel.

Die sonstige Leistung gilt als am Unternehmenssitz des A in Koblenz ausgeführt gem. § 3a Abs. 2 UStG. Die Leistung ist damit in Deutschland steuerbar, auch wenn die Güter ausschließlich in Italien beför...

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