Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Sofern die restlichen o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, der bzw. die den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigt, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und (ab 1.1.2022) die Kriterien der lohn- und einkommensteuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG erfüllt.
Ein Gutschein oder eine Geldkarte, der bzw. die diese Merkmale erfüllt und daher als Sachbezug zu werten ist, liegt vor, wenn der Gutschein oder die Geldkarte dazu berechtigt aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Man spricht von einer sog. Zweckkarte. Die Einstufung ist unabhängig davon, ob der Gutschein bzw. die Geldkarte einen Betrag angibt und wie hoch die Anzahl der Akzeptanzstellen ist.
Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Einsatzbereich des Gutscheins bzw. der Geldkarte für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. So ist ein "begünstigter Zweck" im Sinne dieser Regelung insbesondere nicht darin zu sehen, dass die 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge, die Begünstigung für Aufmerksamkeiten oder die Pauschalversteuerung des § 37b EStG genutzt werden soll.
Unter die vorgenannten Voraussetzungen fallen z. B.:
- Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
- Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
Bei Gutscheinen bzw. Geldkarten, die über einen Höchstbetrag in EUR lauten, ist Folgendes zu beachten: Die Vereinfachungsregelung eines Ansatzes mit 96 % des Endpreises, zu dem der Abgebende oder sein Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr die Ware oder Dienstleistung anbietet (4 %-Abschlag), kommt nicht in Betracht.
Technische Vorkehrungen und vertragliche Vereinbarungen
Die funktionale Begrenzung des Gutscheins bzw. der Geldkarte auf die o. g. begrenzte Produktpalette muss durch technische Vorkehrungen und in den zur Anwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt werden.