Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Sachbezug zufließt, ist zwischen einem Gutschein oder einer Geldkarte, der bzw. die bei einem Dritten einzulösen ist und einem bzw. einer solchen, der bzw. die beim Arbeitgeber einzulösen ist, zu unterscheiden:

  • Für den Fall der Einlösung bei einem Dritten liegt der Zufluss des Sachbezugs im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins oder der Geldkarte an den Arbeitnehmer, bei einer Geldkarte allerdings frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, vor. Begründung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer zu dem genannten Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.[1]
  • Für den Fall der Einlösung beim Arbeitgeber liegt der Zufluss des Sachbezugs im Zeitpunkt der Einlösung vor.[2]

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