Mit Urteilen vom 11.11.2010 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Gutscheinen grundlegend zugunsten der – steuerfreien – Sachbezüge geändert. Maßgebend ist allein die arbeitsvertragliche Vereinbarung:

Barlohn bei Anspruch auf Auszahlung des Sachbezugs

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber den Wert der Sachbezüge ausbezahlt, liegt Barlohn vor, auch wenn der Arbeitgeber eine Sache zuwendet. Ebenso gelten Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise beziehen kann, als Barlohn.[1] Auch wenn der Arbeitnehmer den Gutschein einlöst und einen nicht verbrauchten Restbetrag erstattet bekommt, liegt insgesamt Barlohn vor.

Sachbezug bei Anspruch auf die Sache selbst

Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.[2]

Danach liegt steuerfreier Sachbezug vor für:

  • Gutscheine, auch ohne Angabe der Sache, jedoch mit Höchstbetrag (bis 44 EUR).
  • Gutscheine, die dazu berechtigen, auf Kosten des Arbeitgebers bis zu maximal 44 EUR zu tanken.
  • Gutscheine, die den Arbeitnehmer dazu berechtigen, sich die Kosten (bis zum Höchstbetrag von 44 EUR) für "verauslagte" Tankrechnungen erstatten zu lassen.
  • Gutscheine in Form einer auf 44 EUR limitierten "T-Card", die den Arbeitnehmer berechtigen, an Tankstellen eines bestimmten Betreibers diverse Waren aus dem gesamten Sortiment zu erwerben.

Kein steuerfreier Sachbezug liegt vor bei

  • Gutscheinen, die der Arbeitnehmer anstelle eines vereinbarten Barlohns erhält (Gehaltsumwandlung).
  • Gutscheinen, die sich der Arbeitnehmer – ggf. auch nur teilweise – in bar auszahlen lassen kann.
  • Gutscheinen bzw. Sachbezügen über 44 EUR.
 
Praxis-Tipp

Sachbezüge arbeitsvertraglich vereinbaren

Die Sachbezüge müssen neben dem Barlohn im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Eine Auszahlung in bar muss ausgeschlossen sein.

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