Grundsätzlich gilt: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Darunter fällt auch ein Warengutschein für Arbeitnehmer. Ist auf dem Warengutschein ein Betrag vermerkt gilt dieser als Sachbezugswert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge