2.3.1 Bonusprogramme und -karten/Payback-Systeme
Grundsätzlich erhält ein Kunde bei sog. Bonusprogrammen oder -karten bzw. Payback-Programmen mit jedem seiner zu einem regulären Preis erfolgten Einkäufe Bonuspunkte gutgeschrieben. Es bestehen sowohl übergreifende Kartensysteme, die von anderen Gesellschaften betrieben werden (z. B. Payback-Systeme), als auch Systeme, die Händler selbst herausgeben.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind im Rahmen sog. Payback-Systeme im Zeitpunkt des Einlösens der Punkte durch den Kunden folgende Vorgänge zu würdigen:
- Es liegt grundsätzlich eine nachträgliche Entgeltminderung für den Ursprungsumsatz, für den der Kunde Punkte erhalten hat, beim Partnerunternehmen des Payback-Systemanbieters vor. D.h., das Entgelt für den ursprünglichen Einkauf wird gemindert. Voraussetzung für die Entgeltminderung ist die vollständige Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung. Soweit der Kunde aus dem relevanten Umsatz einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist dieser ebenfalls zu berichtigen.
- Das Einlösen der Punkte durch den Kunden gegen Barauszahlungen, Spenden oder Gutscheine löst grundsätzlich keinen umsatzsteuerbaren Vorgang aus. Hingegen stellt das Einlösen der Punkte durch den Kunden gegen Sachprämien eine umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung des Payback-Systemanbieters oder Partnerunternehmens an den Kunden dar.
Im Fall von Kundenbindungssystemen, die Händler selbst herausgeben, hat sich der EuGH u. a. in folgenden Einzelfallentscheidungen geäußert:
In der Rechtssache Kuweit Petroleum ging es um eine Verkaufsfördermaßnahme, bei der ein Unternehmen jedem Kunden bei Kauf einer bestimmten Menge Treibstoff einen Gutschein gab, den der Kunde dann gegen Waren aus einem "Geschenkkatalog" eintauschen konnte. In diesem Fall musste das Unternehmen die Abgabe der Ware aus dem Geschenkkatalog der Umsatzsteuer unterwerfen, da es sich um eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe handelte. Eine Entgeltminderung der Kraftstofflieferung lag hingegen nicht vor.
Der EuGH hat in der Rechtssache Granton Advertising BV zum entgeltlichen Verkauf von Bonuskarten, die zum verbilligten Einkauf von Lieferungen und sonstigen Leistungen berechtigen, entschieden, dass diese Bonuskarten keine steuerfreien Wert- oder Handelspapiere sind. Bei der "Granton Card" liege ein gegen Entgelt verbrieftes Recht vor, Waren oder Dienstleistungen bei Dritten verbilligt zu beziehen, was eine eigenständige steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Kartenausgebers darstellt.
2.3.2 Gutscheine zur Inanspruchnahme verbilligter Leistungen Dritter
Die Ausgabe von Gutscheinen zur Inanspruchnahme verbilligter oder unentgeltlicher Leistungen Dritter, um als Werbemaßnahme oder aus allgemeinem Werbeinteresse das eigene Unternehmen zu stärken, stellt grundsätzlich keine Minderung der Bemessungsgrundlage dar. Daher wird in Fällen, in denen ein Unternehmer den Käufern seiner Ware Gutscheine oder Chips zukommen lässt, die zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigen – z. B. der unentgeltlichen oder verbilligten Inanspruchnahme der Leistungen eines Parkhausbetreibers – das Entgelt für die bezogene Leistung (Wareneinkauf) nicht gemindert. Der Kunde, der den Gutschein oder Chip verwende, zahlt denselben Kaufpreis für eine Ware wie ein Kunde, der keinen Gutschein oder Chip bekommt bzw. diesen nicht einlöst. Daher wirken sich nach Auffassung des BFH die Parkchips weder sofort noch im Zeitpunkt ihrer Einlösung auf die Bemessungsgrundlage der Warenlieferung an den Kunden aus.
Der BFH und die Finanzverwaltung haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, sodass keine Entgeltminderung in der Leistungskette vorliegt, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (z. B. bei Reisebüros oder Zentralregulierern). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als "Preisnachlass" bezeichnete Vergütungsbetrag mindert nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung.
2.3.3 Preisnachläasse unter Einschaltung von Vermittlern
Der EuGH hat mit seinem Urteil Ibero Tours entschieden, dass keine Entgeltminderung in der Leistungskette vorliegt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von einem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der BFH und die Finanzverwaltung haben...