Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Kfz-Händler H verkauft an den Unternehmer U einen Neuwagen zum Preis von 20.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 3.800 EUR). Er nimmt einen Gebrauchtwagen für 13.800 EUR in Zahlung. Der tatsächliche Wert des Gebrauchtfahrzeugs beträgt 12.000 EUR.
H rechnet wie folgt ab:
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Netto |
USt |
Zahlungsbetrag |
Neuwagenverkaufspreis |
20.000 |
3.800 |
23.800 |
Gutschrift Gebrauchtwagen |
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13.800 |
Zu zahlen |
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10.000 |
Es liegt ein verdeckter Preisnachlass in Höhe von 1.800 EUR vor, weil das Gebrauchtfahrzeug für einen höheren als den tatsächlichen Wert in Zahlung genommen wird.
Bei diesem Vorgang liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG vor. In diesem Fall gilt als umsatzsteuerliches Entgelt für den Kfz-Händler der Wert des anderen Umsatzes (Wert des Gebrauchtwagens zuzüglich Baraufgabe) abzüglich der Umsatzsteuer. Hierbei wird allgemein der Wert des anderen Umsatzes durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt, wobei der subjektive Wert derjenige ist, den der Leistungsempfänger (hier also der Kfz-Händler) der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will (hier der Gebrauchtwagen) und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.
Konkret gilt für Fälle der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs und Leistung einer Zuzahlung, dass zum Entgelt des Händlers neben der Zuzahlung der sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufpreis abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung ergebende Wert als subjektiver Wert gehört.
Das heißt im vorliegenden Fall, dass der subjektive Wert 23.800 EUR – 10.000 EUR = 13.800 EUR beträgt. Zusammen mit der Zuzahlung ergibt sich ein Betrag von 23.800 EUR und damit nach Herausrechnung der Umsatzsteuer ein Entgelt i. H. v. (23.800 EUR x 100 / 119=) 20.000 EUR. Somit muss H 3.800 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
H bucht:
Buchungsvorschlag Buchung Warenein-/verkauf
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3200/5200 |
Wareneingang |
13.800 |
8200/4000 |
Erlöse |
20.000 |
1200/1800 |
Bank |
10.000 |
1770/3800 |
Umsatzsteuer |
3.800 |
Diese rechtliche Würdigung geht zurück auf ein Urteil des BFH.
Für vor dem 1.1.2022 entstehende Umsatzsteuer beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die vorherige Verwaltungsauffassung angewendet wird.
Diese Verwaltungsauffassung führt im Anwendungsfall beim obigen Beispielsfall zu folgendem Ergebnis:
Ohne Rechnungsberichtigung muss H 3.800 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. U kann Vorsteuer nur i. H. v. 3.512 EUR (= 19/119 × 22.000 EUR) abziehen.
H muss die Rechnung folgendermaßen berichtigen:
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Zahlungsbetrag |
Netto |
USt |
Aufzahlung |
10.000 |
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Gemeiner Wert des Gebrauchtwagens |
12.000 |
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Neuwagenverkaufspreis |
22.000 |
18.488 |
3.512 |
H bucht:
Buchungsvorschlag Buchung Warenein-/verkauf
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3200/5200 |
Wareneingang |
12.000 |
8200/4000 |
Erlöse |
18.488 |
1200/1800 |
Bank |
10.000 |
1770/3800 |
Umsatzsteuer |
3.512 |