Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Entscheidung, ob eine Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, obliegt der zuständigen Landesbehörde und der allgemeinen Verwaltungsgerichte. Dagegen obliegt die Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung gegeben sind, der Prüfung durch die Finanzbehörden und der Steuergerichte.
Sachverhalt
Die hierfür zuständige Bezirksregierung hatte die beantragte Erteilung der Bescheinigung nach § 21 a) UStG abgelehnt, weil bei dem klagenden Nachhilfeinstitut nicht mindestens 25 % der bei der Klägerin beschäftigten Lehrkräfte über die dafür notwendige Qualifikation (Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen) verfügten. Deshalb versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Da dies in anderen Bundesländern anders gehandhabt werde, beantragte die Klägerin, dass das Finanzamt in eigener Zuständigkeit entscheide, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllt seien. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Die Nachhilfetätigkeit der Klägerin ist nach Auffassung des FG Nürnberg nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Danach sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Unstreitig gehört die Klägerin zu den in § 21a) UStG genannten Einrichtungen. Nicht erfüllt ist jedoch zweite Voraussetzung " Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde", die materiell-rechtlichfür die Steuerbefreiung ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO ist.
Ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, prüft und entscheidet nach Auffassung des FG Nürnberg die zuständige Landesbehörde und unterliege deshalb nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte.
Aus demselben Grund greife auch die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die ‚Anerkennung’ der Zielsetzung i. S. dieser Vorschrift setzt nach Auffassung des FG Nürnberg die - im Streitfall fehlende - Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus.
Hinweis
Nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2014 (Az. V R 3/13, zur Supervisionen für die Arbeitnehmer des Auftraggebers) ist die Steuerbefreiung von (Nachhilfe)Unterricht von selbstständig tätigen "Nachhilfelehrern bzw. Privatlehrern" bei direkter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRLauch bei fehlender Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, wenn es sich um Bildungsleistungen handelt und der jeweilige Privatlehrer eine - vom Finanzamt zu beurteilende - gewisse nicht zu hoch anzusetzende Qualifikation hierfür besitzt (ebenso FG Hamburg, Urteil v. 16.6.2011, 6 K 165/10).
Im Streitfall des FG Nürnberg handelt es sich jedoch nicht um einen "Privatlehrer" im obigen Sinne, sondern um ein "Nachhilfeinstitut". Insoweit ist kaum nachvollziehbar, dass bei dem Grunde nach gleichen "Bildungsleistungen" die Steuerbefreiung bei einem "Nachhilfeinstitut" von der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde abhängig ist und bei einem "Privatlehrer" nicht. Insoweit sollte der BFH baldmöglichst für Rechtsklarheit sorgen, indem er die gegen das o.g. Urteil des FG Nürnberg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. XI B 99/14) zulässt.
Insoweit ist auch interessant, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 20.5.2014, 3 K 3525/12, das Landratsamt für eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zuständig sei.
Unabhängig davon ist es aus der Sicht der Praxis kaum noch hinnehmbar, dass der deutsche Gesetzgeber die weitergehende EU-Steuerbefreiung für "Bildungsleistungen" noch immer nicht durch Änderung des § 4 Nr. 21 UStG umgesetzt hat. Ein Problem insoweit ist natürlich, dass gewisse "Bildungsanbieter an der Steuerbefreiung" wegen des dann eintretenden Wegfall des Vorsteuerabzugs kein Interesse haben.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2014, 2 K 110/14