Leitsatz
Die Gesellschafter einer GmbH, die wegen fehlender Eintragungsabsicht als unechte Vorgesellschaft zu behandeln ist, haften für die Steuerschulden dieser Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.
Sachverhalt
Durch Haftungsbescheid kann in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, wobei die Haftung sowohl auf steuerrechtlichen als auch auf zivilrechtlichen Haftungsvorschriften beruhen kann (§ 191 AO). Eine Vorgesellschaft wird als unechte Vorgesellschaft behandelt, wenn die anvisierte GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als GmbH zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag - wie im Urteilsfall - nicht ernsthaft weiterbetrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden oder weil die Gesellschaft trotz Ablehnung des Eintragungsantrags und Wegfalls des Gründungsziels ihre Geschäfte weiterbetreibt. Auf die unechte Vorgesellschaft werden die Regeln einer zivilrechtlichen Personengesellschaft angewandt. Die Gesellschafter der unechten Vorgesellschaft haften daher nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch für Steuerschulden - im Urteilsfall Lohnsteuer - dieser Gesellschaft, die während ihres Bestehens entstanden sind, persönlich und unbeschränkt (§ 718 i. V. mit §§ 421, 427 BGB).
Entscheidung
Im Urteilsfall hat nach Ansicht der Richter von vornherein eine Eintragungsabsicht nicht bestanden. Die Eintragung der Gesellschaft sei von den Gesellschaftern nicht ernsthaft verfolgt worden. Die Gesellschafter müssten ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister schaffen. Das bedeute, dass sie den Antrag zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unverzüglich stellen müssten. Im Urteilsfall sah dies der Senat mit Antragstellung drei Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als nicht erfüllt. Auch nachdem das Registergericht auf das bestehende Eintragungshindernis hingewiesen habe, hätten die Gesellschafter die notwendige Erlaubnis zum Betrieb nicht unverzüglich beantragt, sondern wiederum weitere drei Monate bis zur Antragstellung verstreichen lassen. Als Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft war demnach die Haftung begründet.
Hinweis
Eine Vor-GmbH liegt im Gegensatz zu einer unechten Vorgesellschaft dagegen vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und diese mit dem Ziel der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister betreiben. Eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter wie im Urteilsfall für Steuerschulden dieser Gesellschaft besteht dann nicht.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 21.08.2007, 1 K 5182/05 L