Der Geschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung untergeordnet. Er hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu erfüllen. Dies gilt allerdings nicht für gesetzeswidrige Weisungen. Diese Unterordnung steht in Konkurrenz zur Kontrolle über einzelne Gesellschafter, die ggf. zum Nachteil der GmbH handeln. Insbesondere, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, ist seine Kontrolle durch einen Fremdgeschäftsführer nur schwer möglich. Gleichwohl muss der Geschäftsführer grundsätzlich verhindern, dass einzelne Gesellschafter sich außerhalb von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung Vorteile verschaffen.
Verlangt z. B. ein Gesellschafter vom Geschäftsführer, dass er günstiger von der GmbH beliefert wird als andere Kunden, so schadet dies der Gesellschaft. Wenn aber die Gesellschafterversammlung die günstigen Konditionen abgesegnet hat, die übrigens auch steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen), muss der Geschäftsführer den Beschluss der Gesellschafter umsetzen. Dann haftet er auch nicht. Keinesfalls darf der Geschäftsführer jedoch einem Gesellschafter hinter dem Rücken der Mitgesellschafter Vorteile zuschanzen.
Wichtig ist zudem die Einhaltung der Regeln der Kapitalerhaltung. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter nicht ausbezahlt werden (§ 30 I GmbHG). Hiervon kann auch nicht durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abgewichen werden. Tritt ein Gesellschafter an den Geschäftsführer heran und möchte trotz einer sog. "Unterbilanz" Beträge dem Gesellschaftsvermögen entnehmen, muss der Geschäftsführer die Zahlung verweigern, wenn er nicht Gefahr laufen will, für die Ausschüttung zu haften (§ 43 III GmbHG). Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Gesellschaftsvermögen geringer ist als die Stammkapitalziffer. Eine solche verbotene Ausschüttung kann auch entstehen, wenn mit dem Gesellschafter ein für die GmbH nachteiliges Geschäft getätigt wird. Ist der betreffende Gesellschafter aber selbst Geschäftsführer und bereichert er sich auf diese Weise am Gesellschaftsvermögen, kann der andere Geschäftsführer nicht so ohne Weiteres für dessen Machenschaften haftbar gemacht werden.
Haftung gegenüber einem Mehrheitsgesellschafter
Der Geschäftsführer hielt 5 % und ein Mitgesellschafter 95 % des Stammkapitals. Der Mehrheitsgesellschafter der Steuerberatungs-GmbH nahm Schecks von einem Mandanten an. Sie sollten an das Finanzamt weitergeleitet werden, um damit Steuerschulden des Mandanten zu begleichen. Der Mehrheitsgesellschafter veruntreute die Scheckbeträge jedoch für private Zwecke.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte eine Haftung des Geschäftsführers, da die unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters keine Pflichtverletzung darstelle. Entspräche es nämlich dem Willen der Gesellschafter, dass der Geschäftsführer etwas tut oder auch unterlässt, so stellte dies grundsätzlich keine haftungsbegründende Pflichtverletzung dar.
Der BGH hat entschieden, dass der Geschäftsführer, auch wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist, nicht gegenüber der GmbH haftbar ist, wenn er einen Mitgesellschafter nicht beaufsichtigt, der vom Kunden der GmbH Schecks empfängt und die Scheckbeträge veruntreut.
Gesellschafterwille bestimmt Pflichtenkreis
Der Geschäftsführer ist also geschützt, wenn er mit "Deckung" der Gesellschafterversammlung seine Tätigkeit ausübt. Die Grenze ist aber die sog. Kapitalerhaltung, auch darf der Geschäftsführer keine rechtswidrigen, also gesetzwidrigen Weisungen umsetzen. Auch entlastet den Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss auch dann nicht, wenn er diesen selbst unter Vorlage unvollständiger Unterlagen oder unter Angabe eines fehlerhaften Sachverhalts veranlasst hat. Der Geschäftsführer kann sich nur dann auf einen haftungsentlastenden Gesellschafterbeschluss berufen, wenn diese auf einer angemessenen Information durch den Geschäftsführer beruht.