§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht deshalb eine frühzeitige Beschlagnahme.[4] Anders als in anderen Fällen der Haftung ergeht kein eigentlicher Haftungsbescheid.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen