Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf die aufgrund des Vertrauensschutzes nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG entgangene Steuer. Diese entgangene Steuer wird nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 % des zugewandten Betrags fingiert.[1]

Diese Höhe der Steuer ist nicht widerlegbar.[2]

Die Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG umfasst somit 2 Alternativen:

  • Haftung wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellten Zuwendungsbestätigung;[3]
  • Haftung für eine falsche Verwendung der gewährten Mittel; diese 2. Alternative setzt nunmehr auch Verschulden voraus.[4]

Die Haftung trifft grundsätzlich den Zuwendungsempfänger, also z. B. den Verein.[5] Eine Haftung einer natürlichen Person, z. B. eines Vereinsvorstands, kommt dann in Betracht, wenn die Person außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises tätig geworden ist.[6] Hierbei ist gesetzlich normiert, dass in der 2. Alternative der sog. Veranlasserhaftung vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen ist.[7] Die handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht erloschen ist und gegen den Zuwendungsempfänger nicht vollstreckt werden kann.[8]

Fälle einer Haftung sind etwa:

  • Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung trotz Nichtbestehens der Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts,
  • Verwendung der Mittel zu anderen als den begünstigten Zwecken; hierbei kann es sich durchaus auch um andere gemeinnützige Zwecke handeln[9],
  • eine nachträgliche Änderung der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung.

Grundsätzlich kein Fall der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG ist es, wenn die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers rückwirkend entfällt.[10]

Nach § 10b Abs. 4 Satz 5 EStG besteht eine besondere Haftungsverjährungsfrist für Haftungsansprüche nach § 10b Abs. 4 EStG. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für die geschuldete Körperschaftsteuer nicht abgelaufen ist.[11] Die allgemeine Regelung zur Haftungsverjährung nach § 191 Abs. 5 AO gilt für diese Art der Haftung nicht.[12]

[1] Bis zur Änderung durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 15.10.2007 (BGBI. 2007 I S. 2332) betrug der Satz 40 %.
[2] Heinicke, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 10b EStG Rz. 61.
[3] Brandl, in Brandis/Heuermann, EStG, § 10b EStG Rz. 145.
[5] Brandl, in Brandis/Heuermann, EStG, § 10b EStG Rz. 147.
[6] H 10b.1 EStH"Spendenhaftung".

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