Zusammenfassung
Im nachfolgenden Beitrag werden die Haftungstatbestände behandelt, die sich direkt aus Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Haftung nach Steuerrecht finden sich in der Abgabenordnung (AO). Dort ist insbesondere auch die formelle Durchsetzung der Haftung geregelt, also die Art und Weise, wie der Staat seinen Haftungsanspruch gegenüber die Haftungsschuldner geltend zu machen hat.
Das EStG kennt insgesamt 6 Haftungsnormen, die nachfolgend näher dargestellt werden. Diese Haftungsnormen lassen sich in 2 Kategorien einteilen:
- Zum einen kommt eine Haftung in den Fällen in Betracht, in denen der Schuldner einer Vergütung verpflichtet ist, einen Teil der Vergütung einzubehalten und für einen Dritten an das Finanzamt abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kommt eine Haftung für eine ausgefallene Steuer infrage. Diese Haftung gilt bei der Lohnsteuer (§ 42d EStG), der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 5 EStG), der Bauabzugsteuer (§ 48a EStG) sowie der Zahlung einer Vergütung an einen beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen (§ 50a EStG).
- Zum anderen besteht eine Haftung für die fehlerhafte Ausstellung einer Bescheinigung, auf deren Richtigkeit der Empfänger der Bescheinigung vertrauen darf. Diese Art der Haftung kommt in Betracht bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Spende (§ 10b Abs. 4 EStG) sowie der Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach Einhaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 7 EStG).
Das allgemeine Haftungsrecht ist in der AO an 3 verschiedenen Stellen geregelt:
Nach dem EStG kommt eine Haftung in Betracht bei:
1 Haftung bei Ausstellung falscher Zuwendungsbestätigungen
1.1 Grundsatz
§ 10b EStG regelt den Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und von weiteren, als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Einzelheiten des Gemeinnützigkeitsrechts finden sich in den §§ 51 – 68 AO.
Die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung setzt nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich voraus, dass die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) nachgewiesen wird, welche nach einem amtlichen Vordruck durch den Empfänger der Zahlung auszustellen ist. Im Einzelfall kann nunmehr auch eine digitale Zuwendungsbestätigug nach § 50 Abs. 2 EStDV erfolgen. Nach § 50 Abs. 4 EStDV reicht in Ausnahmefällen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus. Dies ist der Fall, wenn ein Katstrophenfall vorliegt oder die Zuwendung unter EUR 300,00 liegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung darf der Spender nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war bzw. er diese hätte kennen müssen. Hierbei kommt im Einzelfall auch die Zurechnung des Verhaltens einer dritten Person in Betracht. Dieser Schutz umfasst das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung sowie die Verwendung der Spenden.
Diese Regelungen gelten entsprechend bei einer Zuwendung an eine politische Partei oder an eine unabhängige Wählervereinigung. Als Nachweis für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reicht nach § 50 Abs. 6 EStDV die Vorlage des Zahlungsbelegs.
1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung
Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich o...