Rz. 1

Eine allgemeine Definition für Haftungsverhältnisse enthält weder das HGB noch das AktG noch das GmbHG. § 251 HGB regelt für 4 Haftungsverhältnisse – abschließende Aufzählung – eine Vermerkpflicht unter der Bilanz; dies sind Verbindlichkeiten

  • aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
  • aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
  • aus Gewährleistungsverträgen,
  • aus Haftungsverhältnissen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Diese vorstehenden Tatbestände haben folgende gemeinsame Charakteristika:

  • einseitige vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten;
  • keine unmittelbare Gegenleistung des Dritten;
  • das die Verpflichtung auslösende zukünftige Ereignis kann der Verpflichtete nicht mehr beeinflussen;
  • zum Bilanzstichtag ist mit dem Eintritt der Verpflichtung nicht zu rechnen.

    Aus den Haftungsverhältnissen können sich künftig Vermögensbelastungen ergeben, insoweit stellen sie Zusatzinformationen – anzugeben unter der Bilanz – zu den – in der Bilanz aufgeführten – passivierten Rückstellungen und Verbindlichkeiten dar.[1]

    Vermerke unter der Bilanz sollen den Bilanzleser auf aus der Bilanz selbst nicht ersichtliche Risiken (sog. off-balance-sheetrisks), die die normalen Geschäftsrisiken übersteigen, aufmerksam machen.

    Haftungsverhältnisse in fremder Währung sind nach herrschender Meinung jeweils mit dem Geldkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.[2]

    Nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses der Vorschrift des § 251 HGB zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.[3]

    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist allerdings nur die vorsätzliche Handlung ahnbar; bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.[4]

[1] S. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 2.
[2] Vgl. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 6.
[3] § 334 Abs. 3 HGB; höhere Beträge bei i. S. d. § 264d HGB kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften.
[4] Münster/Meier-Behringer, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz. 32, unter Berufung auf Otto, in Heymann, HGB, 2. Aufl. 2005, § 334 HGB Rz 31.

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