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Eine allgemeine Definition für Haftungsverhältnisse enthält weder das HGB noch das AktG noch das GmbHG. § 251 HGB regelt für 4 Haftungsverhältnisse – abschließende Aufzählung – eine Vermerkpflicht unter der Bilanz; dies sind Verbindlichkeiten
- aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
- aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
- aus Gewährleistungsverträgen,
- aus Haftungsverhältnissen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Diese vorstehenden Tatbestände haben folgende gemeinsame Charakteristika:
- einseitige vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten;
- keine unmittelbare Gegenleistung des Dritten;
- das die Verpflichtung auslösende zukünftige Ereignis kann der Verpflichtete nicht mehr beeinflussen;
zum Bilanzstichtag ist mit dem Eintritt der Verpflichtung nicht zu rechnen.
Aus den Haftungsverhältnissen können sich künftig Vermögensbelastungen ergeben, insoweit stellen sie Zusatzinformationen – anzugeben unter der Bilanz – zu den – in der Bilanz aufgeführten – passivierten Rückstellungen und Verbindlichkeiten dar.[1]
Vermerke unter der Bilanz sollen den Bilanzleser auf aus der Bilanz selbst nicht ersichtliche Risiken (sog. off-balance-sheetrisks), die die normalen Geschäftsrisiken übersteigen, aufmerksam machen.
Haftungsverhältnisse in fremder Währung sind nach herrschender Meinung jeweils mit dem Geldkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.[2]
Nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses der Vorschrift des § 251 HGB zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.[3]
In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist allerdings nur die vorsätzliche Handlung ahnbar; bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.[4]
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