Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 3
Die Haftungsverhältnisse sind unter der Bilanz zu vermerken; die Regelung ist gemäß § 298 Abs. 1 HGB auch auf den Konzernabschluss anzuwenden. Ergänzende Anforderungen für KapG/GmbH & Co. KG sind in § 268 Abs. 7 HGB geregelt.
§ 251 HGB regelt abschließend die 4 Tatbestände, für die eine Vermerkpflicht besteht. Die Haftungsverhältnisse sind unter der Bilanz zu vermerken; ein Ausweis an anderer Stelle ist nicht zulässig.
Der Betrag der Haftungsverhältnisse kann in einem Betrag angegeben werden. Die Vermerkpflicht besteht auch dann, wenn den Haftungsverhältnissen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen; letztere sind nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: § 268 Abs. 7 HGB bestimmt, dass im Anhang die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert anzugeben sind. Die Angabe des Gesamtbetrages aller Haftungsverhältnisse ist also nicht ausreichend, für jede der in § 251 HGB aufgeführten Gruppen der Haftungsverhältnisse sind die Beträge einzeln anzugeben.
Die Angabe von Vorjahreswerten ist in § 251 HGB nicht ausdrücklich bestimmt, die Frage der Angabe ist daher umstritten: Sie "wird offenbar überwiegend mit der formalen Begründung verneint, dass sich die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahresbeträgen gemäß § 265 Abs. 2 und 8 HGB auf die Posten der Bilanz, nicht jedoch auf unter der Bilanz zu vermerkende Haftungsverhältnisse bezieht. Nach abweichender Auffassung, der i. S. d. Informationsfunktion gefolgt werden sollte, ist die Vorschrift des § 265 Abs. 2 und 8 HGB auch unter Einbeziehung des Grundsatzes der Darstellungsstetigkeit auf die Angaben "unter der Bilanz" analog anzuwenden, da auch diese Angaben des "Gesamt-Bilanzausweises" sind."
Ein Negativvermerk, d. h. dass keine Haftungsverhältnisse bestehen, ist nicht erforderlich.
Rz. 4
Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften fordert § 268 Abs. 7 HGB den Pflichtausweis der nach § 251 HGB geforderten Angaben nicht "unter der Bilanz" sondern im Anhang. § 268 Abs. 7 HGB bestimmt:
„Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
- dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
- dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.”
"Weitergehende Sachverhalte (z. B. die Subsidiärhaftung bei alternativen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung) sind nicht angabepflichtig."
Die Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken.
Rz. 5
Vorstehende Verpflichtungen gelten auch für sog. "kleine" Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs, allerdings mit der Erleichterung, dass bei der Angabe eine Trennung der Gruppen der in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse nicht vorzunehmen ist (§ 288 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften haben gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB das Wahlrecht, einen Anhang zu erstellen oder bei Verzicht auf dessen Erstellung Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB unter der Bilanz anzugeben.
Eine Kleinstkapitalgesellschaft (umfasst auch eine Personengesellschaft i. S. v. § 264a HGB) ist gem. § 267a HGB gegeben, wenn an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der 3 nachfolgenden Schwellenwerte (350.000 EUR Bilanzsumme; 700.000 EUR Umsatzerlöse; 10 Arbeitnehmer) im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.
Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind (§ 267a Abs. 3 HGB)
- Investmentgesellschaften i. S. des § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. des § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften;
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
Rz. 6
Für den Bereich des Konzernabschlusses bestimmt § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB, dass anzugeben sind (Pflichtangaben): "Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 7 oder nach Nr. 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben."
Rz. 7
Eine Vermerkpflicht besteht nicht bei Haftungen auf gesetzlicher Grundlage, z. B. gesetzliche Haftung des Kfz-Halters, gesetzliches Vermieter Pfandrecht, Eigentumsvorbehalte von Liefer...