OFD München, Verfügung v. 9.2.2005, G 1532 - 72 St 423
Verfügung vom 29.01.2004, Az.: G 1532 – 70 St 423
Anlagen: 1 Übersicht des BMF
Die bundeseinheitlichen Muster der GewSt-Vordrucke für das Kalenderjahr 2004 werden derzeit aufgelegt.
Übersicht zu GewSt-lichen Folgeauswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens
Zu gewerbesteuerlichen Folgeauswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens hat der BMF eine Übersicht erstellt, die ich zur inhaltlichen Kenntnisnahme und Beachtung beigefügt habe. Darin sind folgende seit der Bezugsverfügung zu berücksichtigenden körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Gesetzesänderungen eingearbeitet:
- Änderungen zu § 8b Abs. 3 und 5 KStG durch das sog. „Korb II-Gesetz” vom 22.12.2003, BStBl 2004 I S. 14
- Änderung des § 7 Satz 4 GewStG durch das EURLUmsG vom 9.12.2004, BStBl 2004 I S. 1158
Teil 1: erforderliche Hinzurechnungen/Kürzungen
Unter Bezugnahme auf die jeweils betroffene Rechtsform wird in Teil 1 der Übersicht aufgezeigt, in welchen Fällen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages Hinzurechnungen bzw. Kürzungen veranlasst sind.
Teil 2 der Übersicht zeigt für den Fall der Organschaft auf, wann aufgrund der auf Ebene der Organgesellschaft zu beachtenden Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG beim jeweiligen Organträger Korrekturen veranlasst sind (vgl. hierzu auch Anmerkung 18a im Rahmen der Anleitung zur GewSt-Erklärung 2004).
Die Fußnoten zur BMF-Übersicht stellen OFD-Anmerkungen dar, die dem weiteren Systemverständnis dienen sollen. Zudem wurde angegeben, bei welcher Kennzahl (Kz) in der GewSt-Erklärung die jeweiligen Hinzurechnungen, Kürzungen und Korrekturen einzutragen sind.
Gewerbeertragsermittlung Mitunternehmer
Sind Anteile an Mitunternehmerschaften Betriebsvermögen des Anteilseigners, so bitte ich zu beachten, dass im Rahmen der Hinzurechnung eines Verlustanteils (§ 8 Nr. 8 GewStG) bzw. Kürzung eines Gewinnanteils (§ 9 Nr. 2 GewStG) nur die Verlust- bzw. Gewinnanteile berücksichtigt werden, die in der Ausgangsgröße in Zeile 17 enthalten sind.
Gewerbeertragsermittlung Mitunternehmerschaft: Anpassung des in Zeile 17 (GewSt 1 A) einzutragenden Ausgangswerts von „brutto” an „netto” im VZ 2004
Nach § 7 Satz 4 GewStG sind ab dem VZ 2004 die Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens (§ 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie § 3 Nr. 40 EStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einer Mitunternehmerschaft anzuwenden.
Es ist jedoch zu beachten, dass – abweichend von den Vorjahren – die Vordrucke zur einheitlich und gesonderten Feststellung (Anlage FE 1 und Anlage FE 2) bzgl. des Halbeinkünfteverfahrens die Bruttowerte enthalten. Dies bedeutet, der nach einkommentsteuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- bzw. Verlustanteil weicht von dem nach gewerbesteuerlichen Grundsätzen anzusetzenden Ausgangswert ab. Der in Zeile 17 der GewSt-Erklärung einzutragende Ausgangswert ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Die zu korrigierenden Beträge, bei denen das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, ergeben sich aus den Zeilen 16 bis 19 (Anlage FE 1) bzw. 11 bis 14 (Anlage FE 2).
Für das Gewinnfeststellungsjahr 2005 bleibt abzuwarten, nach welcher Methode („Brutto- oder Nettomethode”) dann verfahren wird.
Teil 1 GewSt-liche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das HEV fallen (unter Berücksichtigung des § 7 Satz 4 GewStG-EURLUmsG) |
Zeile |
I |
II |
III |
IV |
V |
1. |
Sachverhalt und |
Einzelunternehmen |
Mitunternehmerschaft |
Körperschaft (nicht |
Körperschaft (OG) |
|
Korrekturnorm |
(Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht). |
(Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert. |
OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht). |
(Wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist der Gewerbeertrag nicht um Beträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht). |
2. |
inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG |
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR. Eintrag -> Kz: 22.32 bzw. 22.37 |
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR, soweit Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte nat. Person entfällt. Eintrag -> Kz: 22.32 bzw. 22.37 Keine Kürzung, soweit Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte Kö entfällt. |
Keine Kürzung |
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR Eintrag -> Kz: 22.32 bzw. 22.37 |
3. |
inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewSt |
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c Abs. 2 EStG Eintrag -> Kz: 21.26 |
1/2 Dividende abzügl. 1/2 de... |