Leitsatz (amtlich)
Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Information der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Normenkette
VwGO § 40 Abs. 1; Informationsfreiheitsgesetz (IFG) § 9 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 27.11.2008; Aktenzeichen 9 K 2474/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen GmbH. In dieser Eigenschaft verlangte er von der Beklagten, einer bundesweit tätigen Ersatzkrankenkasse, eine Auskunft darüber, welche Beiträge sie für einen bestimmten Zahlungszeitraum von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt hatte. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf u.a. § 97 der Insolvenzordnung ab, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte.
Unter dem 9. September 2008 hat er Klage auf Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht erhoben und sein Begehren auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz – vom 5. September 2005, BGBl. I, S. 2722 (im Folgenden: IFG) gestützt. Die Beklagte hat gegenüber dieser Klage geltend gemacht, dass sie vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei, da es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG das Sozialgericht zuständig sei.
Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat das Verwaltungsgericht nach § 17a Abs. 3 GVG entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu. Der Beschluss ist der Beklagten am 3. Dezember 2008 zugestellt worden.
Am 6. Januar 2009 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Beklagte „die mit Schriftsatz vom 13.12.2008 eingelegte sofortige Beschwerde” begründete. Im Einzelnen macht sie geltend, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2008 fehlerhaft sei, weil für den vorliegenden Rechtsstreit nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Sozialgericht beziehungsweise ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sei.
Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte am 8. Januar 2009 darauf hingewiesen hatte, dass dort keine Beschwerde vom 13. Dezember 2008 vorliege, hat die Beklagte am 14. Januar 2009 wegen der versäumten Beschwerdefrist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 19. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter anderem anwaltlich versichert, dass er die Beschwerdeschrift am 13. Dezember 2008 zur Post gegeben habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Offenbleiben kann, ob der Beklagten, die nicht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung Beschwerde eingelegt hat – eine entsprechende Beschwerdeschrift ist aus der Prozessakte jedenfalls nicht ersichtlich –, insoweit nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn die Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass für die vorliegende Rechtsstreitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen ist (2.).
1. Der Kläger macht gegen die Beklagte, bei der es sich im hier vorliegenden Zusammenhang um eine „Behörde des Bundes” i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. Art. 87 Abs. 2 GG), einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei einer Auseinandersetzung darüber um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Demgegenüber ist ohne Belang, dass nach den Ausführungen der Beklagten, die sie auf Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte stützt, Auskunftsansprüche des Klägers nach dem Insolvenzrecht nicht bestehen sollen. Das führt insbesondere nicht zur Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Denn das bedeutete gegebenenfalls nicht, dass sich nicht aus anderen Grundlagen wie etwa dem Informationsfreiheitsgesetz eigenständige Ansprüche der in Frage stehenden Art außerhalb des Insolvenzrechts ergeben können, über die die ordentlichen Gerichte nicht entscheiden. Ob – wie die Beklagte ausführt – di...