Nach bürgerlichem Recht kann der Käufer einer Ware Mängel innerhalb einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Ablieferung geltend machen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB). Eine besondere Untersuchungspflicht der Waren besteht nicht.
Anders ist es beim beiderseitigen Handelskauf. Gem. § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die Ware
- unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und
- wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
- Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist damit ausgeschlossen.
Eine Untersuchung hat dann zu erfolgen, soweit sie im konkreten Fall dem Käufer zumutbar ist. Art und Umfang der Untersuchung bestimmen sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- und Kleinbetrieb, Fachhandel, etc.
Bei einer Gesamtanlage beispielsweise entsteht die Untersuchungs- und Rügelast bezüglich einzelner Funktionen erst mit ihrer ersten Inbetriebnahme.
Ein allgemeiner zeitlicher Richtwert für die "unverzügliche" Untersuchung lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen, weshalb das Motto immer sein sollte: so schnell es nur irgendwie geht.
Stichproben
Bei Lieferung größerer Mengen ist nicht erforderlich, dass jedes Teil einzeln untersucht wird. Stichproben in angemessener Zahl reichen aus. Oder mit den Worten des BGH: Die Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.
Wurde ein Mangel entdeckt, ist unverzüglich Mängelanzeige zu machen. Sie wird innerhalb von ein bis zwei Tagen, im Obst- und Gemüsehandel sogar in Stundenfrist erwartet. Der Verkäufer muss der Mängelanzeige Art und Umfang der Mängel entnehmen können.
Bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge unterscheidet das Gesetz zwischen offenen und versteckten Mängeln.
Liegt ein offener Mangel vor, also ein ohne weiteres erkennbarer Mangel, ist unmittelbar nach Ablieferung zu rügen. Ist der Mangel dagegen zwar offen, aber erst durch eine Untersuchung zu erkennen gewesen, läuft die Anzeigefrist für den Käufer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bei gehöriger Untersuchung erkennbar gewesen wäre (§ 377 Abs. 1 S. 2 HGB).
Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn er beim Auspacken und Überprüfen der gelieferten Ware nicht erkennbar ist und sich erst beim späteren Gebrauch zeigt.
Versteckte Mängel:
Minderwertiger Wein in den Flaschen; der unbeschädigte CD-Player spielt keine CDs ab; fehlende Seite in einem Buch.
Er muss nach Entdeckung unverzüglich gerügt werden (§ 377 Abs. 3 HGB). Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Die Regelung des § 377 HGB ist dispositiv, kann also per Individualvereinbarung oder AGB von den Parteien abbedungen, abgeschwächt oder auch verschärft werden.