Grundsätzlich hat sich jedes Gewerbe treibende Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dies betrifft vor allem eingetragene Kaufleute, Personengesellschaften (OHG und KG) sowie Kapitalgesellschaften (AG und GmbH – inklusive der plakativ als "Mini-GmbH" bezeichneten und durch das MoMiG neu geschaffenen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG, die aber allein eine Sonderform der GmbH mit zum Teil abweichenden Bestimmungen ist).
3.1 Kleinstgewerbe
Nur wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, kann eine Eintragung unterbleiben. Ob von einem solchen Kleinstgewerbe auszugehen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung vor allem anhand der folgenden Faktoren zu überprüfen:
- Jahresumsatz,
- Höhe des eingesetzten Kapitals,
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge,
- Nutzung von Krediten,
- Umfang der Geschäftsräume,
- Anzahl der Beschäftigten und
- Art der Buchführung.
Freiwilligkeit
Ergibt die entsprechende Einzelfallprüfung, dass ein Kleinstgewerbe vorliegt, ist dieses nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Ihm steht diese Möglichkeit aber freiwillig offen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist das Kleinstgewerbe wie jeder andere Kaufmann nach den Vorschriften des HGB zu behandeln.
Kleinstgewerbe
Ein Student finanziert sein Studium unter anderem damit, dass er ein- bis zweimal im Jahr Internetseiten für örtlich ansässige Handwerker selbst anfertigt. Er tut dies ohne Unterstützung Dritter und hat dabei Einnahmen von knapp 3.000 EUR pro Jahr. Dieser Student wäre als Kleinstgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB zu beurteilen. Der Student ist daher nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Eintragung ist jedoch freiwillig möglich. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, ist er aber genauso als Kaufmann im Sinne des HGB zu behandeln wie jedes andere Unternehmen.
3.2 Weitere Register
Neben dem Handelsregister gibt es für eingetragene Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Vereine eigene Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, die dem Handelsregister ähnlich sind, jedoch gesondert geführt werden. Neben das Handelsregister ist seit dem 1.1.2007 das Unternehmensregister nach § 8b HGB getreten. Diese ist aber "lediglich" ein Informationsportal im Internet, welches unter anderem den Zugriff auf Eintragungen in das Handelsregister ermöglicht. Darüber hinaus kann aber auch Einblick in eine Vielzahl weiterer Daten genommen werden.
Einen völlig anderen Ansatz hat das Transparenzregister, das nach § 18 GwG der Geldwäsche entgegenwirken soll.
Ebenfalls vom Handelsregister zu unterscheiden, ist das Gesellschaftsregister, in welches seit dem 1.1.2024 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Die Rechtsgrundlage für dieses Register ist die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters.
Die Handelsregisterverordnung gilt hierbei entsprechend, soweit die GesellschaftsregisterVO nichts anderes bestimmt. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist (noch) grundsätzlich freiwillig, in bestimmten Fällen, insbesondere bei Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks, bedarf es allerdings der Eintragung.