BMF, Schreiben v. 19.12.2013, Z A 3 - H 1200/0 :006
Hinweise für die Verbuchung ggf. vereinnahmter und gezahlter Umsatzsteuer
Sofern in dem von Ihnen bewirtschafteten Bereich Geschäftsvorfälle zu Einnahmen von Dritten für den Bundeshaushalt (Einzelplan 08) führen, bitte ich im Einzelfall zu prüfen, ob es sich dabei auch um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt.
Sofern als Leistungserbringer Einnahmen erhoben werden, in denen Umsatzsteuer (USt) enthalten ist, ist nur der um die USt reduzierte Betrag auf dem entsprechenden Einnahmetitel im Bundeshaushalt zu vereinnahmen. Die USt ist zu den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkten im Rahmen der USt-Voranmeldungen an das zuständige FA abzuführen und zu melden. Es handelt sich daher um Einzahlungen, die dem Bund (hier als Unternehmer) rechtlich nicht zustehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich, für die Vereinnahmung und Abführung an das Finanzamt ausschließlich das im Verwahrungsbuch im Abschnitt 5 (9071 0000 47), Unterabschnitt 6 (02 31 1258) eingerichtete Verwahrungskonto zu nutzen. Die Einzahlungen sind durchlaufende Gelder nach Nr. 2.6 Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB) vom 2.11.2010, II A 6 – H 2305/06/0005 (DOK 2010/0849423). Die Einrichtung des Verwahrungskontos bei den Titelverwaltern ist bei mir zu beantragen.
Für Ausgaben, die mit den erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Zusammenhang stehen, ist grundsätzlich ein Abzug der gezahlten USt als Vorsteuer möglich. Von dem aus dem Ausgabetitel geleisteten Bruttobetrag kann der abziehbare Vorsteueranteil ggf. zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem FA führen. Nach entsprechender Festsetzung ist dieser Betrag aus dem Verwahrungskonto als vermischte Einnahme (Titel 119 99 in den einzelnen Kapiteln) dem Bundeshaushalt zuzuführen, soweit kein Einnahmetitel mit einschlägiger Zweckbestimmung für USt zur Verfügung steht.
Außerdem bitte ich zu prüfen, ob Leistungen in Anspruch genommen werden, bei denen die Verpflichtung zur Abführung der USt vom Leistungserbringer auf Ihre Behörde als Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG). In diesen Fällen sind sowohl die Zahlung des Nettobetrages an den leistenden Unternehmer als auch die selbst zu berechnende und an das FA abzuführende USt aus dem von Ihnen bewirtschafteten einschlägigen Ausgabetitel zu leisten.
Fragen zur Umsatzsteuerpflicht und/oder Vorsteuerberechtigung sind immer mit dem zuständigen FA zu klären. Für die erste Beurteilung kann – auch mit Blick auf die Relevanz der o.g. Hinweise für den von Ihnen bewirtschafteten Bereich – folgende, ausdrücklich nicht abschließende Darstellung herangezogen werden:
I. Umsatzsteuerpflicht einer Behörde
Für die (umsatz-)steuerliche Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier Bund, vertreten durch die jeweilige Behörde) ist grds. zu unterscheiden, ob sie hoheitlich oder im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bzw. eines landwirtschaftlichen Betriebs tätig werden. Für die hoheitlichen Tätigkeiten unterliegen Behörden grds. keiner Umsatzsteuerpflicht.
Hoheitliche Tätigkeiten dienen überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Für diese hoheitlichen Tätigkeiten unterliegt Ihre Behörde im Grundfall keiner (Umsatz-)Steuerpflicht. Dies gilt grds. auch, wenn mit den hoheitlichen Tätigkeiten Umsätze bewirkt werden.
Beispiel
Behörde als Leistungsempfänger ohne Steuerpflicht:
Sie beschaffen Bücher für Ihre Bibliothek von einem im Inland ansässigen Unternehmen und zahlen den dafür vom Unternehmer in Rechnung gestellten Bruttobetrag aus dem entsprechenden Ausgabetitel. Der (steuerpflichtige) Unternehmer führt den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag an sein zuständiges Finanzamt ab.
BgA sind Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Behörde wirtschaftlich herausheben (§ 4 Körperschaftsteuergesetz – KStG). In der Regel kann ein BgA angenommen werden, wenn die Behörde mit ihrer Tätigkeit unmittelbar in Wettbewerb zu einem Unternehmen tritt. Da in diesen Fällen ein Unternehmer für die gleiche Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, würde die Behandlung der Behörde als Nichtsteuerpflichtiger zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Behörden sind daher im Rahmen ihrer BgA Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 2 Abs. 3 UStG). Ein wirtschaftliches Herausheben der maßgebenden Tätigkeit wird man immer annehmen können, wenn diese einen Jahresumsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechtes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG) von mehr als 30.678 EUR erreicht.
Beispiel:
Die Länder ordnen ihre Beschäftigten regelmäßig für die Teilnahme an Fachlehrgängen an eine Behörde mit Fortbildungsauftrag ab. Unterbringung und Verpflegung stellt die Behörde den Ländern in Rechnung. Diese Behörde begründet (nach Abstimmung mit dem FA) für den Bereich Unterbringung und Verpflegung einen BgA. ...