Soweit der Heilberufler für seine steuerfreien Ausgangsumsätze Eingangsumsätze tätigt, erhält er hieraus keinen Vorsteuerabzug (Vorsteuerabzug/Ausschluss).

Entfallen jedoch die Eingangsumsätze auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze, ist der Vorsteuerabzug insoweit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig. Da viele Praxisgeräte, PCs usw. für beide Tätigkeiten genutzt werden, muss ggf. eine Vorsteueraufteilung vorgenommen werden.

Zu beachten ist bei Heilberuflern jedoch immer die Kleinunternehmerregelung.[1]

[1]

S. Abschnitt 1.4.

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