Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
O. g. Leistungen, die von den o. g. Einrichtungen erbracht werden, sind nur insoweit befreit, als es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, die sich jeweils beziehen auf:
- die Anerkennung,
- den Vertrag,
- die Vereinbarung nach Sozialrecht oder
- die Vergütung.
Werden daher ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX erbracht, sind diese nicht umsatzsteuerfrei.
Die Gesetzeslage seit 1.1.2009 dient u. a. der Gleichstellung von Einrichtungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, mit privatrechtlichen Einrichtungen, soweit sie vergleichbare Leistungen erbringen.
Steuerbefreiung auch für Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Personen
Die Steuerbefreiung erfasst neben den Pflegeleistungen auch Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen, die also krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht.
Auch Leistungen des betreuten Wohnens in Pflegeheimen können steuerfrei sein.
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG umfasst die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden. Bei stationären Leistungen kommt es nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden.
Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallen z. B.
Begünstigt sind insbesondere Leistungen zur Betreuung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen, u. a. Leistungen der Rehabilitation wie z. B. heilpädagogische Leistungen, die der Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder dienen. Leistungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen sind zudem auch Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bzw. am Arbeitsleben zu ermöglichen, z. B.
- Leistungen von Mobilitätslehrern;
- Leistungen der Integrationsfachdienste;
- Betreuungsleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederten Einrichtungen;
- Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII;
- Pflegeberatungsleistungen nach § 7 a SGB XI.
Die Leistungen der Altenwohnheime fallen nicht mehr generell unter die Steuerbefreiung des neuen § 4 Nr. 16 UStG. Beim Betrieb eines Altenwohnheims ist grundsätzlich nur von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung auszugehen (Vermietung). Wird mit den Bewohnern eines Altenwohnheims ein Vertrag über die Aufnahme in das Heim geschlossen, der neben der Wohnraumüberlassung auch Leistungen zur Betreuung oder Pflege vorsieht, wobei die Betreuungs- und Pflegeleistungen die Wohnraumüberlassung aber nicht überlagern, gilt dieser Vertrag als sog. gemischter Vertrag. Auch in diesem Fall ist die Wohnraumüberlassung grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Die daneben erbrachten eigenständigen Leistungen der Betreuung oder Pflege sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.
Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie bisher gem. § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG) oder von anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erbracht werden. Die anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen werden in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b-l UStG bestimmt.
Auch Familien können als "Einrichtungen" gelten
Der Begriff "Einrichtungen" umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Deshalb können z. B. auch Familien bzw. einzelne Personen, die hilfsbedürftige Menschen betreuen oder pflegen, befreite Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b-l UStG sein.