(1) Der [Bis 15.11.2022: einmalige ] [1]Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

(2) Der Anspruch auf einen [Bis 15.11.2022: einmaligen ] [2]Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022. Anzuwenden bis 15.11.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022. Anzuwenden bis 15.11.2022.

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