Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Kinderbonus

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab Juli. Die Bundesregierung hat hierzu die Fragen und Antworten veröffentlicht.

Die Bundesregierung möchte mit dem Kinderbonus Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen zusätzlich unterstützen.

Wie hoch ist der Kinderbonus?

Der Kinderbonus 2022 beträgt einmalig 100 EUR pro Kind. Er soll als zusätzliche Unterstützung für Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen helfen und die stark angestiegenen Preise abfedern. Der Kinderbonus 2022 ist Teil einer Reihe von Entlastungen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.

Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt im Juli – wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?

Der Kinderbonus wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Eltern erhalten den Bonus also auch für Kinder, die noch im Jahr 2022 – nach dem Auszahlungsmonat Juli – geboren werden.

Muss man den Kinderbonus beantragen?

Der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.

Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?

Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch beim Unterhaltsvorschuss wird der Bonus nicht angerechnet. Damit kommt er auch Familien mit kleinen Einkommen zugute.

Wo ist der Unterschied zum Kindersofortzuschlag, der auch ab Juli ausgezahlt wird?

Im Gegensatz zum Kinderbonus – der nur einmalig ausgezahlt wird – erhalten Familien mit wenig Einkommen ab Juli 2022 einen monatlichen Kindersofortzuschlag von 20 EUR. Den Sofortzuschlag sollen von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten können, die Anspruch haben auf:

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII);
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt;
  • oder für die Kinderzuschlag bezogen wird.
Quelle: Bundesregierung, Meldung v. 30.6.2022

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