Im Bereich der Verpackungskosten ist grundsätzlich zwischen Innen- und Außenverpackung zu unterscheiden. Bei der Innenverpackung handelt es sich um Verpackung, durch die bestimmte Produkte erst ihre Verkaufsfähigkeit erlangen. Soweit daher Produkte nur mit umhüllter Verpackung zum Verkauf angeboten werden können, gehört die Verpackung als Innenverpackung zum Erzeugnis, die Aufwendungen für die Verpackung sind daher Fertigungsgemeinkosten und damit Herstellungskosten.[1]

Soweit aber die Verpackung lediglich dem Transport dient, handelt es sich bei den Aufwendungen hierfür um Vertriebskosten, die nicht zum Erzeugnis aktiviert werden, sondern laufende Aufwendungen sind. Auch von der Rechtsprechung des BFH wird diese Unterscheidung getroffen. Verpackungskosten rechnen hiernach regelmäßig zu den Vertriebskosten. Nur dann, wenn aufgrund der Eigenart eines Produkts eine bestimmte Warenumschließung erforderlich ist, um das Erzeugnis überhaupt verkaufs- und absatzfähig zu machen, gehören Kosten der sog. Innenverpackung ausnahmsweise zu den Herstellungskosten. Aufwendungen, die dazu dienen, das Produkt versandfähig zu machen oder auch gegen Beschädigungen jeglicher Art zu schützen, rechnen hingegen zu den Vertriebskosten (Außenverpackung).[2]

[1] Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 410; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2021, § 6 EStG Rz. 203 mit entsprechenden Beispielen (Milch in Tüten, Zahnpasta in Tuben).
[2] BFH 02.02.1990 – III R 126/85, BStBl II 1990, 593; Dreixler in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 320. Lieferung 08.2023, § 6 EStG, Rz. 581.

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