Rz. 63

Es dürfen handelsrechtlich nicht als Herstellungskosten aktiviert werden:

  1. Forschungs- und Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB),
  2. Aufwendungen für die Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, wenn Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB).[1]

Steuerrechtlich rechnen Vertriebskosten nach den Verwaltungsanweisungen nicht zu den Herstellungskosten.[2] Verpackungskosten nehmen bei den Vertriebskosten eine Sonderstellung ein, da zwischen Innen- und Außenverpackung zu unterscheiden ist. Bei der Innenverpackung handelt es sich um Verpackung, durch die bestimmte Produkte erst verkaufsfähig werden. Soweit daher Produkte nur mit umhüllter Verpackung zum Verkauf angeboten werden können, gehört die Verpackung als Innenverpackung zum Erzeugnis, die Aufwendungen für die Verpackung sind daher Herstellungskosten.[3]

Eigene Forschungskosten können ebenfalls steuerrechtlich nicht als Herstellungskosten aktiviert werden.[4] Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen steuerrechtlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Schon aus diesem Grunde scheidet die Aktivierung der Aufwendungen zu (2) in der steuerlichen Gewinnermittlung aus.

[1] Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 453.
[3] Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 388.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 191, 202.

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