rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresbetrag als Streitwert bei unbezifferten Kindergeldklagen
Leitsatz (redaktionell)
- Als Streitwert in Kindergeldsachen ist bei unbeziffertem, zeitlich nicht begrentem Antrag der Jahresbetrag der Kindergeldzahlung anzusetzen.
- Begehrt der Berechtigte mit seiner Klage nicht nur die Festsetzung des Kindergeldes ab einem bestimmten Monat für die Zukunft, sondern für einen bestimmten Zeitraum, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, und bezeichnet er diesen Zeitraum in seinem Klageantrag, dann ist Streitgegenstand die Zahlung von Kindergeld während dieses Zeitraums.
- Zahlungsrückstände von Kindergeld aus der Zeit vor Einreichung der Klage sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Tatbestand
Festsetzung des Streitwertes bei unbezifferten Kindergeldklagen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hält es wegen der uneinheitlichen Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur zum Streitwert bei Kindergeldklagen (Zusammenstellung bei Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage, vor § 135 Tz. 217) für angemessen, den Streitwert festzusetzen, § 25 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da der Kläger bei Klageerhebung keinen bezifferten oder zeitlich begrenzten Klageantrag gestellt hatte, hat das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts zu beachten, daß das Kindergeld regelmäßig als Dauerverwaltungsakt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963). Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich aber zum einen aus der Korrespondenz zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld in § 31 Einkommensteuergesetz (EStG), die für eine Bemessung des Kindergelds in Höhe eines auf das Kalenderjahr bezogenen Betrages spricht. Zum anderen gilt im Kindergeld-Recht das Monatsprinzip, § 32 Abs. 3 EStG, wonach das Kindergeld nur für die Monate gezahlt wird, in denen Kinder bei den Eltern zu berücksichtigen sind. Beide materiell-rechtlichen Ausgestaltungen sprechen dafür, in dem Kindergeld keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte wiederkehrende Leistung in Analogie zu § 17 Abs. 3 GKG zu sehen. Die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Literatur vertritt daher auch die Auffassung, daß der in § 31 EStG betonte existenzsichernde Zweck des Kindergeldes eher einen Vergleich mit den in § 17 Abs. 1 GKG genannten Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nahelegt und setzt daher als Streitwert den Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung an. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an.
Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung des Klägers, der aufgrund einer rückwärtigen Betrachtung aus dem Jahr 2000 vorträgt, er habe mit seiner 1998 erhobenen Klage, deren Verfahren zwischenzeitlich geruht hatte, die Zahlung von Kindergeld für die Jahre 1998 bis 2000 beantragt, so daß die Streitwertberechnung gemäß § 13 Abs. 2 GKG zu erfolgen habe. Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist vielmehr der ursprüngliche Klageantrag, mit dem der Kläger Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum geltend gemacht hatte. Da die Dauer des Rechtsstreits auf die Höhe des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu ermittelnden Streitwerts keinen Einfluß haben kann, war auch im Streitfall der Streitwert nur in Höhe eines Jahresbetrages des Kindergeldes zu ermitteln.
Dieser Jahresbetrag deckt sich nicht mit dem Betrag, der im Zeitraum des Kalenderjahres zu zahlen gewesen wäre, in dem die Klage erhoben worden ist. Gegen eine solche Berechnungsweise spricht das Monatsprinzip des § 32 Abs. 3 EStG. Auch im Streitfall macht der Kläger Kindergeld erst ab dem 1.6.1998 geltend, weil ihm für die Vormonate Kindergeld gezahlt worden ist. Für den Streitwert hat die Berechnung des Jahresbetrages daher mit dem im Klageantrag angegebenen Monat zu beginnen; sie endet mit dem 11. folgenden Monat.
Dem auf der Grundlage des Jahresbetrages berechneten Streitwert sind Rückstände aus der Zeit vor Einreichung der Klage nicht hinzuzurechnen. Eine Analogie zu § 17 Abs. 4 GKG lehnt das Gericht ab, weil eigentliche Zahlungsrückstände dem Kindergeld-Recht fremd sind. Wenn Kindergeld ab einem bestimmten Zeitpunkt durch Bescheid festgesetzt wird, § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG, erfolgt zeitgleich auch die Auszahlung des Kindergeldes, § 66 Abs. 2 EStG. Andererseits besteht bei der Versagung des Kindergeldes durch einen Ablehnungsbescheid kein Anspruch gegen die Familienkasse. Ein solcher Anspruch kann nur im Wege der Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage durchgesetzt werden, für die als Streitwert grundsätzlich der Jahresbetrag festzusetzen ist.
Begehrt der Berechtigte mit seiner Klage dagegen nicht nur die Festsetzung des Kindergeldes ab einem bestimmten Monat für ...