Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide zur Körperschaftsteuer 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 65 % und der Antragsgegner zu 35 % zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Der Streitwert beträgt …,– DM.
Tatbestand
I.
Nachdem die Antragstellerin am … die Körperschaftsteuererklärung 1990 eingereicht hatte, erließ das Finanzamt am … von Amts wegen Vorauszahlungsbescheide, in denen es die Vorauszahlungen für 1990 um …,– DM und für 1991 um …,– DM erhöhte, obwohl eine Anpassung von Vorauszahlungen wegen Ablaufs des Fünfzehnmonatszeitraums in § 37 Abs. 3 EStG nicht mehr zulässig war. Die fälligen Beträge wurden am … vom Konto der Antragstellerin abgebucht.
Am … erließ das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide 1990 und 1991, die unter Berücksichtigung der ursprünglichen und nachträglichen Vorauszahlungen Abschlußzahlungen in Höhe von …,– DM (1990) bzw. …,– DM (1991) auswiesen. Mit den unter dem gleichen Datum ergangenen Zinsbescheiden wurden Zinsen in Höhe von …,– DM für 1990 und in Höhe von …,– DM für 1991 festgesetzt. Bei der Zinsberechnung blieben die nach Ablauf der Karenzzeit (31.3.1992 für 1990 und 31.3.1993 für 1991) festgesetzten und eingezogenen Vorauszahlungen unberücksichtigt.
Gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 legte die Antragstellerin am … Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Sie begehrte Aufhebung des Zinsbescheides 1990 und Herabsetzung des Zinsbescheides 1991 auf …,– DM den Betrag, der sich nach Anrechnung der nachträglichen Vorauszahlungen ergeben hätte, wenn diese bereits zu Beginn des Zinslaufs entrichtet worden wären. Trotz des anhängigen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung zog das Finanzamt die festgesetzten Zinsen durch Bankeinzug am … ein. Nachdem die Antragstellerin das Gericht angerufen hatte, gewährte das Finanzamt mit Bescheid vom … Aussetzung der Vollziehung in Höhe von …,– DM, für 1990 und …,– DM für 1991. Dabei handelt es sich um die Zinsbeträge, die bei Berücksichtigung der nachträglichen Vorauszahlungen ab dem Monat der Zahlung (vgl. § 238 Abs. 1 AO) nicht entstehen würden. Im übrigen wies das Finanzamt den Antrag zurück. Über den Einspruch hat es noch nicht entschieden.
Während des o.g. Einspruchsverfahrens hob das Finanzamt die Bescheide vom … über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf. Auch hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin jetzt noch Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide in Höhe des streitigen Restbetrages. Sie ist der Ansicht, die Zinsberechnung sei unzutreffend. Nach dem Wortlaut des § 233 a Abs. 3 AO, der als Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Steuern und festgesetzte Vorauszahlungen, bestimme, habe der Gesetzgeber die Sollverzinsung normiert. Das habe zur Folge, daß die rechtswidrig festgesetzten nachträglichen Vorauszahlungen bei der Zinsberechnung von Beginn an zu berücksichtigen seien. Eine Differenzierung nach dem Zahlungszeitpunkt der Vorauszahlungen sehe das Gesetz nicht vor. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Soweit in Satz 3 von Tz. 6.2.2 des BMF-Schreibens vom 4.7.1990 (Anwendungserlaß zu § 233 a AO) auf „im Zeitpunkt des Beginns des Zinslaufs festgesetzte Vorauszahlungen” abgestellt werde, beziehe sich dies aufgrund des Zusammenhangs mit Satz 4 auf rechtmäßig festgesetzte Vorauszahlungen vor Beginn des Zinslaufs, wobei klargestellt werde, daß der Zeitpunkt der Festsetzung und nicht der Entrichtungszeitpunkt für die Zinsberechnung maßgebend sei. Zwar sei dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, als der Zweck von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO darin bestehe. Zinsvorteile durch späte Steuerzahlungen auszugleichen, der Wortlaut des Gesetzes lasse im Streitfall jedoch keine andere Zinsberechnung, als die Berücksichtigung nachträglich festgesetzter Vorauszahlungen von Beginn an, zu. Um die beabsichtigten Zinsen festsetzen zu können hätte das Finanzamt anstatt der rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheide Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen müssen. Die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides führe jedenfalls nicht nachträglich zu einer freiwilligen Zahlung, die keinen Einfluß auf die Zinsberechnung habe.
Des weiteren seien die anderen von der tariflichen Körperschaftsteuer abzusetzenden Beträge, die Körperschaftsteuerminderungen, die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer, bei der Zinsberechnung bereits von Beginn zu berücksichtigen, obwohl die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Abzugsbeträge oft erst nach Ablauf der Karenzzeit eingetreten seien. Dies zeige, daß die Verminderung der festgesetzten Steuer um die Abzugsbeträge aufgrund der Gesetzessystematik unabhängig vom Entrichtungszeitpunkt zu erfolg...