Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß i. S. 6 K 3444/98
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 14.12.1998 werden die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu zahlenden außergerichtlichen Aufwendungen auf 66,70 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit seiner beim Hessischen Finanzgericht persönlich erhobenen und dort unter der Geschäftsnummer 6 K 3444/98 registrierten Klage gegen den Erinnerungsgegner stellte der Erinnerungsführer sinngemäß den Antrag, den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid vom 10.3.1998 aufzuheben. Dieses Begehren hatte Erfolg, da auf Anregung des Gerichts durch Verfügung des Erinnerungsgegners vom 8.10.1998 der angefochtene Haftungsbescheid gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung „ganz mit Wirkung für die Vergangenheit” zurückgenommen und gleichzeitig das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Das Gericht hat daraufhin am 13.10.1998 den Erinnerungsführer unter Beifügung der Äußerung des Finanzamts und Fristsetzung bis zum 28.10.1998 u.a. wie folgt angeschrieben:
„Teilen Sie bitte mit, ob Sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder die Klage zurücknehmen oder ggf. welches Klagebegehren Sie nunmehr verfolgen. Sollten Sie schweigen, müssen Sie damit rechnen, daß die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird”.
Mit Schriftsatz vom 22.10.1998 meldete sich unter Vorlage einer auf den 7.10.1998 datierten Vollmacht der Prozeßbevollmächtigte für den Erinnerungsführer und erklärte ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Daraufhin sind im Verfahren 6 K 3444/98 durch Beschluß des Berichterstatters vom 26.10.1998 gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Am 11.11.1998 beantragte der Prozeßbevollmächtigte namens des Erinnerungsführers, die Verfahrenskosten auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 18.024,– DM nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wie folgt festzusetzen:
Prozeßgebühr gemäß §§ 11, 31 BRAGO |
945,– DM |
Verhandlungsgebühr gemäß §§ 11, 31 und 33 BRAGO |
472,50 DM |
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO |
40,– DM |
+ 16 % Umsatzsteuer |
233,20 DM |
Gesamtsumme |
1.690,70 DM |
Durch Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.12.1998 wurde der Antrag des Erinnerungsführers vom 11.11.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß aufgrund der bereits erfolgten ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides vom 10.3.1998 die Zuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei und es daher unbillig sei, den Erinnerungsgegner mit den beantragten Kosten zu belasten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.1998 beim Gericht eingegangene Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer geltend macht, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht habe, weil er als absoluter Laie nicht in der Lage gewesen sei, mit den Formulierungen in der gerichtlichen Verfügung vom 13.10.1998 etwas anzufangen. Aus seiner Sicht sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sehr wohl erforderlich gewesen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Der gegen den Beschluß des Urkundsbeamten vom 14.12.1998 eingelegte Rechtsbehelf ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Nach der Ansicht des Senats kann es einem bislang nicht vertretenen Erinnerungsführer auch im Falle einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls dann nicht verwehrt sein, zur Wahrnehmung seiner Interessen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihm – wie in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit – im Hinblick auf den weiteren Ablauf des Verfahrens durch einen gerichtlichen Hinweis mehrere Handlungsalternativen anheimgestellt werden, deren Tragweite insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Kostenrisikos er als rechtlicher Laie nicht ohne weiteres überblicken kann. Der vom Urkundsbeamten hervorgehobene, aus § 139 Abs. 1 FGO herzuleitende Grundsatz, wonach auch im finanzgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozeßführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit der Wahrung seiner prozessualen Belange vereinbaren läßt (vgl. hierzu den Beschluß des Thüringer Finanzgerichts vom 27.8.1997 II 2/97 KO, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1998, 58, mit weiteren Nachweisen), kommt in derartigen Fällen nicht zum Tragen. Die nach dem Gesetz vorgesehenen Gebühren und Auslagen des vom Erinnerungsführer eingeschalteten Bevollmächtigten sind daher auch bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dem Grunde nach erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Neben der hierbei zu berücksichtigenden Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO kommt allerdings der Ansatz einer Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) nicht in Betracht, weil in dem nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ergangenen Kos...