rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß i. S. 3 K 6995/98
Tenor
Die Erinnerung vom 03.05.1999 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer erhob beim Hessischen Finanzgericht unter der Geschäftsnummer 3 K 6995/98 mit Schriftsatz vom 21.12.1998 Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Erinnerungsgegners vom 16.12.1998 und beantragte, den Erinnerungsgegner zu verurteilen, an ihn – beginnend ab dem 1.1.1998 – für seinen Sohn P Kindergeld in Höhe von monatlich 300 DM zu zahlen. Zur Begründung wies er daraufhin, daß im Kalenderjahr 1998 noch weitere, vom Erinnerungsgegner bislang (mangels entsprechender Nachweise) nicht berücksichtigte Werbungskosten angefallen seien, durch die in bezug auf das betreffende Kind die Einkommensgrenze von 12.360,– DM unterschritten werde. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsführer im Verlaufe des Klageverfahrens mit Schreiben vom 22.1.1999 gegenüber dem Erinnerungsgegner weitere Werbungskosten (Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von insgesamt 298,40 DM) durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen und gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) den Erlaß eines Änderungsbescheides beantragt hatte, half der Erinnerungsgegner der Klage gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in vollem Umfang ab, weil er nunmehr davon ausging, daß der Grenzbetrag des § 34 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unterschritten sei. Im Anschluß an die beiderseitigen Erledigungserklärungen wurden dem Erinnerungsgegner durch gerichtlichen Beschluß vom 16.3.1999 gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 31.3.1999 beantragte der Erinnerungsführer u.a., bei der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen gemäß §§ 114, 11, 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) eine Erledigungsgebühr (265,– DM) zu berücksichtigen. Dies wurde vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.4.1999 mit der Begründung abgelehnt, daß keine besondere, über das normale Betreiben des Prozeßgeschäfts hinausgehende Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigte erkennbar sei, die auf die außergerichtliche Erledigung gerichtet und zudem kausal für den Erlaß des Abhilfebescheides gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer geltend macht, daß eine Erledigungsgebühr angefallen sei, weil der Erinnerungsgegner aufgrund des unmittelbar bei ihm gestellten Antrags des Prozeßbevollmächtigten (Schreiben vom 22.1.1999) den zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Änderungsbescheid erlassen habe. Diese außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten sei aber nicht durch die Tätigkeitsgebühr im gerichtlichen Verfahren abgegolten.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Gemäß § 24 BRAGO erhält der mit der Prozeßführung beauftragte Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich der Rechtsstreit durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Anwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat (sog. Erledigungsgebühr). Hiermit soll die zusätzliche Arbeit und Mühe des Bevollmächtigten honoriert werden, die er darauf verwendet, ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung einen belastenden Verwaltungsakt von seinem Mandanten abzuwenden und ihm hierdurch die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko zu ersparen, die mit der Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens verbunden sind (Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl. 1997, § 24 Anm. 1). Die Erledigungsgebühr wird als eine Art Ersatz dafür angesehen, daß in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten insbesondere über Abgabenangelegenheiten die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO nicht anfallen kann, weil die Beteiligten – anders als im Zivilprozeß – über den Streitgegenstand nicht verfügen können (Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10554/10 m.w.N.). Da im Verwaltungsverfahren die Art der Streitbeilegung nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Vergleich erfolgt, muß das besonders vergütete Bemühen des Anwalts dem eines Vergleichsabschlusses entsprechen (Beschluß des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 9 BVs 48/94, Das juristische Büro 1995, 587). Die Gebühr fällt daher nach weitaus überwiegender Auffassung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung gefolgt ist, nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1 BRAGO) abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 24...