rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Anfechtung eines zusammengesetzten Bescheides
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem Bescheid über die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer, der die Abgabearten Zoll und Einfuhrumsatzsteuer materiell rechtlich verknüpft, handelte es sich um einen sog. zusammengefassten Steuerbescheid bei dem die einzelnen Festsetzungen als gesonderte Verwaltungsakte selbstständig anfechtbar sind.
- Wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid, der die Erstattung von Zöllen abgelehnt, die zusammen mit der Einfuhrumsatzsteuer in einem Bescheid festgesetzt werden, bemisst sich der Gegenstandswert der Klage nur nach dem jeweiligen Verpflichtungsbegehren, hier, auf Erstattung der Abgabe Zoll ohne die zusammen festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 1, 3, § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Die Antragstellerin (Astin.), eine Anwaltssozietät, beantragte mit Schriftsatz vom 15.05.2013 Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nachdem sie mit Schriftsatz vom 03.05.2013, beim Gericht eingegangen am 06.05.2013, angezeigt hatte, die Antragsgegnerin zu 1. (Agin. zu 1.), in deren Namen sie am 25.03.2013 gegen den Antragsgegner zu 2. (Ag. zu 2.) Klage wegen Einfuhrabgaben erhoben hatte (7 K 660/13), nicht mehr zu vertreten.
In der Klageschrift vom 25.03.2013 heißt es (Seite 2):
„Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir
Klage
gegen den Bescheid des Hauptzollamtes vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes vom 18.02.2013, zugestellt am 25.02.2013.”
Anträge und Begründung, so wurde weiter ausgeführt, blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Dies geschah indessen erst nach der Anzeige des Endes des Vertretungsverhältnisses mit Schreiben der Agin. zu 1. vom 18.06.2013.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UindG) lehnte mit Beschluss vom 15.07.2013, der Astin. zugestellt am 24.07.2013, den Vergütungsfestsetzungsantrag ab. Während des Erinnerungsverfahrens stellte die Astin. dann mit Schriftsatz vom 05.08.2013 einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG.
Bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren hatten sich die Astin. und die Agin. zu 1. zum Streitwert im Klageverfahren geäußert, nachdem die Astin. in der ihrem Antrag beigefügten „Vergütungsrechnung” einen Gegenstandswert von EUR angegeben hatte. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe der mit Bescheid vom 02.09.2010 des Ag. zu 2. erhobenen Einfuhrabgaben, die sich aus EUR Zoll und EUR Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zusammensetzte.
Die Astin. vertritt die Auffassung, die EUSt sei in den Streitwert mit einzurechnen. Die Agin. zu 1. wende sich gegen die Einfuhrabgaben in voller Höhe. Der Zoll könne nicht getrennt von der EUSt gesehen werden, da diese dasselbe Schicksal teile wie der Zoll. Entweder seien die (gesamten) Einfuhrabgaben zu erstatten oder – sinngemäß – keine. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der Agin. zu 1. habe darauf keinen Einfluss. Auch Art. 236 des Zollkodex (ZK) mache keinen Unterschied zwischen Zoll und EUSt.
Die Agin. zu 1. trägt hingegen sinngemäß vor, es sei ihr immer nur um den Zoll gegangen, und verweist dazu auf ihren bei dem Ag. zu 2. gestellten Erstattungsantrag vom 28.07.2011. Darin heißt es:
„Wir bitten höflich um Erstattung des von uns gezahlten Zolles in Höhe eines Betrages von € auf unser unten angegebenes Konto.”
Diesen Antrag lehnte der Ag. zu 2. mit dem in der späteren Klageschrift angegebenen Bescheid vom 25.10.2011 ab. Auch das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013, s.o.).
Der Ag. zu 2. gab in seiner Klageerwiderung vom 15.08.2013 ohne weitere Ausführungen dazu an, der Streitwert betrage EUR
Entscheidungsgründe
Der Wertfestsetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es an dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in dem Klagverfahren 7 K 660/13 noch kein Streitwert festgesetzt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Auch lässt sich für die Astin. eine – dem Antrag nach § 33 RVG vorgehende – Wertfestsetzung nach § 32 RVG nicht mehr erreichen, weil sie die Agin. zu 1. nicht mehr vertritt. Da das Mandat nicht mehr besteht, ist die Vergütung auch fällig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Als „der Rechtsanwalt” ist die Astin. schließlich antragsberechtigt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG), da kein Zweifel an der Vertretungsmacht der Astin. im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht.
III.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG beträgt der Wert der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) entgegen der Auffassung der Astin. lediglich EUR, weil nur der Ablehnungsbescheid vom 25.10.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013 Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 660/13 sind und mit dem Erstattungsantrag der Agin. zu 1., der mit dem Be...