rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollschuld bei nicht Gestellung der Sendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Entsteht eine Zollschuld an dem Ort der Versendung trotz fehlender Fristsetzung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens, wenn die Sendung von der Bestimmungsstelle nicht gestellt wird und der Ort der Zuwiderhandlung nicht bestimmt werden kann?

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 215 Abs. 2; EWGV Art. 215 Abs. 3; ZKDV Art. 378, 379 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen C-300/03)

 

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (TAT) überführte als zugelassener Versender am 03.06.1994 in Raunheim ein Turbostrahlwerk in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Als Empfänger gab sie in der Versandanmeldung die Firma AM-NA in Rom und als Bestimmungsstelle das Zollamt ”Roma-Airport” an. Die Ware, die laut Versandanmeldung mit LKW befördert werden sollte, war der Bestimmungsstelle bis zum 17.06.1994 zu gestellen.

Das Versandverfahren wurde nicht erledigt, da bei der Abgangsstelle, dem Hauptzollamt (HZA) Darmstadt, kein Rückschein einging. Das HZA Darmstadt übersandte vielmehr zur Durchführung des Suchverfahrens das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung der zuständigen Zentralstelle Such- und Mahnverfahren (ZSM) des HZA Fulda, das zwischenzeitlich aufgehoben und durch das beklagte HZA Gießen ersetzt wurde. Die ZSM schrieb am 10.02.1995 TAT als Hauptverpflichtete an und teilte ihr mit, dass der Abschluss des Versandverfahrens bis dahin nicht bestätigt worden sei. In diesem Schreiben (Vordruck 0345 ”Nichterledigung von Versandverfahren”) wurde auf die Pflicht des Hauptverpflichteten hingewiesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, sowie um Auskunft und ggf. Beifügung von Beweisunterlagen über den Abschluss des Versandverfahrens oder den Verbleib der Waren bis zum 03.03.1995 gebeten.

TAT antwortete mit Schreiben vom 20.02.1995, dass der Ort der Zuwiderhandlung als in Italien begangen festgestellt worden sei. Beweisunterlagen waren dem Schreiben nicht beigefügt.

Auf die Suchanzeige vom 01.03.1995 und den TC 22-Mahnbrief vom 22.02.1996 teilte die Zollbehörde in Ciampino, die vom italienischen Finanzministerium – Zollabteilung – mit den Ermittlungen in Italien beauftragt worden war, unter dem 23.01.1997 mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei; über den Verbleib habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Diese Mitteilung gelangte der ZSM jedoch zunächst nicht zur Kenntnis, weshalb die ZSM am 25.03.1997 unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit wegen drohender Verjährung einen zweiten TC 22-Mahnbrief nach Italien schickte. Auf dem Original dieses Mahnbriefs, das die ZSM am 26.06.1997 zurückerhielt, bestätigte die Direzione Compartimentale Dogane in Rom, dass die Sendung dort nicht gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei sowie über den Verbleib der Sendung nichts habe in Erfahrung gebracht werden können.

Schon vorher, nämlich mit Steuerbescheid vom 28.05.1997, hatte das HZA Fulda die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erhoben. Zur Begründung wurde angegeben, dass TAT als Hauptverpflichtete die Waren bei der Bestimmungszollstelle nicht ordnungsgemäß gestellt habe. Während des Einspruchsverfahrens wies das HZA Fulda TAT u.a. darauf hin, dass keine ”Nachweise für eine ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens bzw. ein entsprechender Alternativnachweis i.S. des Art. 380 Zollkodex-Durchführungsverordnung…vorgelegt ...” worden seien (Schreiben vom 15.01.1999). Für eine Antwort setzte es eine Frist bis zum 15.04.1999. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Einspruch mit Entscheidung vom 17.08.1999 zurückgewiesen.

Auch während des Klageverfahrens wurde kein Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung erbracht.

Eine Aufforderung der ZSM an die Hauptverpflichtete mit Vordruck 0358 oder in anderer Form, binnen drei Monaten den Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen, anderenfalls die Zuwiderhandlung als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte, befindet sich weder in der Besteuerungs- noch in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das beklagte Hauptzollamt mit, dass es zutreffend sei, dass keine Mitteilung an den Hauptverpflichteten mit Vordruck 0358 (Verbleib von Versandgut) erfolgt sei. Auch eine in anderer Form ergangene Aufforderung im Sinne des Art. 379 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253/1; im Folgenden: Zollkodex-DVO, abgekürzt ZK-DVO) sei in den Verwaltungsakten und den mit der...

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