Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen zur Milchgarantiemengenabgabe

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 EU-Vertrag im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die nachstehenden Fragen vorgelegt:

Ist Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 dahingehend auszulegen, daß unter „geschuldetem Betrag der Abgabe” der Betrag an Milchgarantiemengenabgabe zu verstehen ist, der zu entrichten wäre, wenn die tatsächlichen Angaben, aufgrund derer die infolge Überlieferung der Anlieferungsreferenzmenge entstandenen Abgaben ermittelt werden, zutreffend zusammengestellt und der von der Käuferin vorgenommenen Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe zugrunde gelegt worden wären,

oder

meint diese Formulierung nur den Betrag, der sich ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Angaben aus dem von der Käuferin angegebenen und der Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe zugrunde gelegten Tatsachen ergibt.

Wenn die Bestimmung im erstgenannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich die Frage, ob der vollständige gesetzlich geschuldete Betrag der Milchgarantiemengenabgabe zu dem in der VO genannten Zeitpunkt – damals 30.6. – fällig wird, so daß bei nur teilweiser Entrichtung infolge zu niedriger Angaben der Käuferin der Schuldner der Milchgarantiemengenabgabe (in Deutschland ist das der Milcherzeuger) die nach nationalen Bestimmungen zu erhebenden Zinsen für den Differenzbetrag ab dem 1. Juli eines Jahres zu zahlen hätte.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Milcherzeuger. Aufgrund amtlicher Ermittlungen ergab sich, daß er im Zwölfmonats Zeitraum 1988/1989 an seine Käuferin 14.619 kg mehr Milch geliefert hatte, als dies im Rahmen der ihm zustehenden Anlieferungsreferenzmenge abgabenfrei möglich gewesen wäre. Mit Bescheid vom 12. November 1993 setzte die zuständige Zollbehörde deswegen den Milchgarantiemengenabgabenbetrag in Höhe von 9.709,94 DM fest. Der Kläger entrichtete diesen Betrag am 20. Dezember 1993.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1994 berechnete die Verwaltungsbehörde nunmehr Zinsen gemäß § 14 Marktordnungsgesetz (MOG). Für den Beginn des Zinslaufs ging die Behörde dabei von dem 1. Juli 1989 aus. Die Zinspflicht endete mit dem Bewirken der Leistung, d.h. der Zahlung am 20.12.1993. Die Berechnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG ergab einen Gesamtzinsbetrag von letztlich 4.274,63 DM.

Der Kläger hält die Festsetzung der Zinsen für rechtswidrig, weil er sich der vom Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 17. August 1993 (Aktenzeichen: VII R 123/92 in ZfZ 1994, 19, BFHE 172, 558) dargestellten Rechtsauffassung anschließt. Danach sei zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Milchwirtschaftsjahr folgenden Jahres nur der Betrag an Milchgarantiemengenabgabe als fällig anzusehen, der sich aus der Berechnung der Käuferin ergebe. Es sei unverhältnismäßig, auch für den nachzufordernden Betrag diesen Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt ansehen zu wollen. Die Verwaltungsbehörde hingegen sieht Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 1546/88 als eine spezielle Regelung, durch die für diesen Rechtsbereich eine Regelung zur Fälligkeitsfrage getroffen werde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beantwortung der Vorlagefragen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits durch den vorlegenden Senat aus den nachstehenden Gründen von Bedeutung:

Auszugehen ist vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988. Dort heißt es:

„Die in den vorstehenden Absätzen genannten Käufer zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten (Unterstreichung hinzugefügt) Betrag der Abgabe.”

Zur Durchführung dieser Regelungen hat die Bundesrepublik Deutschland allgemeine Durchführungsvorschriften in dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation – MOG – in der Fassung vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I, S. 1397) erlassen. In § 8 MOG ist dabei eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG enthalten. Mit § 12 Abs. 1 MOG wird auf die in der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Regelungen ergänzend verwiesen. § 14 MOG normiert die Voraussetzungen für die Erhebung von Zinsen.

Aufgrund der vorstehend genannten Ermächtigung in § 8 MOG erging die VO über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – Milchgarantiemengenverordnung (MGVO) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBl I, Seite 1227). Die Regelung zur Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe befindet sich in § 11 MGVO. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung übersendet der Käufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes … eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger die in der VO vorgegebenen Daten zu enthalten hat. Es heißt dann weiter:

„Der Käufer führt den...

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