Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung wegen Aufzeichnungsmängel bei einem bargeldintensiven Burger-Restaurant
Leitsatz (redaktionell)
- Bargeldintensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen sämtliche Einnahmen gesondert und Bareinnahmen grundsätzlich täglich aufzeichnen.
- Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme (Registrierkassen) sind daher zum einen die Tagesendsummenbons vollständig und fortlaufend nummeriert und zum anderen auch die Organisationsunterlagen zur Kasse (Bedienungsanleitungen und insbesondere Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren) aufzubewahren. Verlangt wird eine Protokollierung sämtlicher Einstellungen und Konfigurationen nebst späteren Änderungen, z.B. Bediener, Zugriffsrechte, Warengruppen mit Preisen, Druck- und Exporteinstellungen etc.
Normenkette
AO §§ 162, 69, 146; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22 Abs. 2; UStDV § 63 Abs. 1
Streitjahr(e)
2016, 2017, 2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in dem beim Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren über Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen auf Grund einer Betriebsprüfung für das Burger-Restaurant des Antragstellers betreffend die Streitjahre 2016 bis 2018. Dem liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zu Grunde.
Der Antragsteller ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer. Er betrieb im Streitzeitraum in A das Burger-Restaurant „B Burger“ und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Antragsteller ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und nahm in den Streitjahren zu einem großen Teil Bargeschäfte vor. Für die Bargeschäfte setzte der Antragsteller im Streitzeitraum ein elektronisches Aufzeichnungssystem der Marke C ein. Dieses System ist in der Lage, sämtliche darin getätigten Einzelaufzeichnungen als Einzeldaten zu speichern, zu archivieren und diese Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Neben Burgern und Burgermenüs wurden auch Fingerfood, Salate und Süßspeisen angeboten. Zum Getränkesortiment gehörten sowohl Softdrinks, als auch alkoholische Biergetränke. Die angebotenen Speisen und Getränke konnten an Ort und Stelle verzehrt werden. Hierfür standen im Innenbereich des Restaurants ca. 20 – 25 Sitzplätze, im Außenbereich 12 – 16 weitere Sitzplätze zur Verfügung. Die Speisen und Getränke wurden auch zur Mitnahme angeboten. Darüber hinaus gab es einen eigenen Liefer-service, für welchen mehrere betriebseigene Fahrzeuge eingesetzt werden.
Für die Zeiträume 2016-2018 fand in den Jahren 2021 bis 2022 bei dem Antragsteller eine Außenprüfung statt.
Der Betriebsprüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Mängel mit sachlichem Gewicht hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO) gegeben seien. Insbesondere habe der Antragsteller für den Prüfungszeitraum keine elektronischen Kasseneinzeldaten zur Verfügung gestellt, obwohl das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem der Marke C in der Lage sei, sämtliche darin getätigten Einzelaufzeichnungen als Einzeldaten zu speichern, zu archivieren und diese Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bereits mit der Prüfungsanordnung forderte der Betriebsprüfer zudem u.a. die Daten des elektronischen Kassensystems nebst Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger - §§ 146 Abs. 5 AO, 147 Abs. 2 AO, 147 Abs. 6 AO, 200 Abs. 1 AO sowie die Systemdokumentation für das System an. Diese Daten stellte der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung dem Betriebsprüfer nicht zur Verfügung. Für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 seien nur monatliche Z-Bons in Papierform und für den Zeitraum danach bis zum Ende des Prüfungszeitraums nur tägliche Z-Bons in Papier vorgelegt worden. Diese seien zudem unvollständig und teilweise doppelt in der Nummerierung. Dies genüge den Anforderungen der Finanzverwaltung nicht, da die elektronischen Daten für eine Überprüfung der Vollständigkeit der erfassten Einnahmen zur Verfügung gestellt werden müssten. Darüber hinaus seien Betriebseinnahmen – auch Bankeingänge -, ausschließlich als monatliche Summen über das Konto # Kasse gebucht. Zum 31.12. eines jeden Jahres habe der Antragsteller umfangreiche Korrekturbuchungen auf diesem Konto vorgenommen. So habe der Antragsteller etwa die Stornierung erheblicher Umsätze und Löhne sowie die Erfassung von unterjährigen Privatentnahmen und Einlagen als Barzahlungen vorgenommen. Hierdurch hätten sich im Prüfungszeitraum unterjährig sowohl unrealistisch hohe Kassenbestände, als auch sehr hohe Kassenfehlbeträge ergeben. In 2017 habe sich die gebuchte Kasse zudem ab einer Korrekturbuchung vom 30.06.2017 bis einschließlich 29.09.2017 trotz der Monatseinnahmen Juli und August 2017 durchgehend im negativen Bereich befunden.
Die gebuchten Vorgänge spiegelten damit nicht den echten Bargeldverkehr im Betrieb wider, ein neg...