rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Ausländern
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem ausländischen Steuerpflichtigen der persönliche (und möglicherweise auch wirtschaftliche) Kontakte zu seiner Heimat unterhält und der schon in der Vergangenheit Geldbeträge ins Ausland transferiert hat, besteht in erhöhten Maße die Möglichkeit, dass der Steueranspruch durch das Hinausschieben der Fälligkeit gefährdet wird.
- Die nicht unbegründete Vermutung, dass Vermögensgegenstände ins Ausland transferiert worden sind oder dass dies noch geschehen könnte und dass insoweit der Steuergläubiger an einer Vollstreckung gehindert wäre, ist stets ein sachlicher Grund für eine Sicherheitsleistung anzusehen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 3
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Steuerbescheide, die größtenteils aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, eine Aussetzung der Vollziehung von der Gestellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller (geboren 1958) ist chinesischer Staatsbürger. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten hält er sich seit mindestens 15 Jahren in Deutschland auf. Er war seit 1979 verheiratet. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Für die Jahre 1994 bis 1999 hatte der Antragsteller bei den Ordnungsbehörden den Betrieb eines sog. China-Restaurants angemeldet. Auch gegenüber dem Antragsgegner (dem Finanzamt) trat er als Betriebsinhaber auf. Das Restaurant führte den Namen „A”.
Mit der Erstellung der Gewinnermittlungen sowie der Steuererklärungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) waren für die Jahre 1994 bis 1996 der Steuerberater B, und für die Jahre 1997 bis 1999 der Steuerberater C beauftragt. Für alle Jahre des genannten Zeitraums wurde der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Das Finanzamt führte die Veranlagung zur Einkommensteuer betreffend die Jahre 1994 bis 1999 für den Antragsteller und seine damalige Ehefrau zusammen durch, und zwar mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (Antragsteller) und zeitweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (damalige Ehefrau). Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages behandelte es den Antragsteller als Steuerpflichtigen.
Für die Jahre 1994 bis 1997 sowie das Jahr 1999 folgte das Finanzamt jeweils den Angaben des Antragstellers in seinen Steuererklärungen. Für das Jahr 1998 nahm es in Bezug auf die Angaben zum Gewinn und zu den Umsätzen eine geringfügige Hinzuschätzung beim Eigenverbrauch vor.
Das Finanzamt erließ auf der vorgenannten Grundlage folgende Bescheide bzw. Abrechnungshinweise (für angemeldete Umsatzsteuer):
- zur Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1999
- über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf die Stichtage 31.12.1996 und 31.12.1997
- zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1999
- über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1994 bis 1999
- über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf die Stichtage 31.12.1994, 31.12.1995, 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1999
Im Jahr 2002 wurde dem Finanzamt über das Finanzamt D eine größere Zahl von Rechnungskopien übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Fa. E GmbH bzw. F GmbH, während der Jahre 1994 bis 1999 in großem Umfang restaurant-spezifische Waren an den Betrieb „A” geliefert hatte. Die Kopien stammen aus Ermittlungen, die die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt G bei verschiedenen Betreibern von China-Restaurants und deren Lieferanten durchgeführt hatte.
Ausgehend von den Erkenntnissen des Finanzamts G führte das hier beteiligte Finanzamt beim Antragsteller für die Jahre 1994 bis 1999 eine Außenprüfung durch. Bereits bei der Eingangsbesprechung teilte der damalige Steuerberater des Antragstellers den Prüfern mit, er selbst habe für das Jahr 1997 die gebuchten Erlöse im Wege der Hinzuschätzung um den Betrag von 70.000,00 DM erhöht. Im Rahmen ihrer Ermittlungen gelangten die Prüfer im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Die Wareneinkäufe bei der Fa. E GmbH bzw. F GmbH seien zum größten Teil nicht verbucht worden. Die Grundaufzeichnungen für die Barkasse wiesen erhebliche Unregelmäßigkeiten auf. Wie eine Reihe von betriebsinternen Verprobungsrechnungen und ein Vergleich mit den vom Finanzamt G gesammelten Erfahrungswerten ergeben habe, seien die vom Antragsteller verbuchten Beträge völlig unrealistisch. Es hätte daher bei den Umsätzen und beim Gewinn für alle Prüfungsjahre jeweils eine Zuschätzung vorgenommen werden müssen. Grundlage hierfür sei zum einen eine Ausbeutekalkulation bei den Getränken anhand der Buchhaltungsunterlagen des Antragstellers (vorgelegt für die Jahre 1996 bis 1999) und zum anderen eine Aufschlagskalkulation bei den Speisen anhand der nunmehr festgestell...