rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung wegen Umsatzsteuer 1984
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, durch den die Klägerin als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Haftung für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge der Primärschuldnerin herangezogen wurde.
Mit Vertrag vom 16. Mai 1984 schlossen sich die als Sekretärin arbeitende Klägerin mit einem Gesellschaftsanteil von 10 v.H. und der Unternehmensberater A. mit einem Anteil von 90 v.H. zu einer GbR zusammen.
Gegenstand der GbR war der Ankauf und die Bebauung zweier Grundstücke in B. zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung.
Mit der Überwachung der Baumaßnahmen und der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschafter sowie der Verwaltung der GbR wurde die Fa. A. Unternehmensberatungen beauftragt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1984 optierte die GbR zur Umsatzsteuer.
Im Jahr 1984 machte die GbR mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Mai bis August Vorsteuerüberhänge i.H.v. insgesamt DM 161.000,– und für den Monat September i.H.v. DM 16.800,– geltend.
Mit geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom 14. Dezember 1984 für die Monate Mai bis August 1984 wurden erstattete Vorsteuerbeträge i.H.v. DM 158.845,– zurückgefordert. Für den Voranmeldungszeitraum September wurde mit geändertem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 17. Dezember 1984 eine negative Umsatzsteuer i.H.v. DM 4.848,– festgesetzt. Gegen diese Bescheide legte die GbR mit Schreiben vom 28. Dezember 1984 Einspruch ein.
Mach den Feststellungen einer im Jahre 1986 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung lagen bei der GbR die Voraussetzungen für eine wirksame Option zur Versteuerung der Mietumsätze für die Jahre 1984 und 1985 gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht vor. Daraufhin wurde die Umsatzsteuer 1984 mit Bescheid vom 1. Juli 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1988 auf DM 0,– festgesetzt und gleichzeitig schon erstattete Vorsteuerbeträge i.H.v. DM 160.817,27 sowie Säumniszuschläge i.H.v. DM 46.135,00 zurückgefordert. Der Umsatzsteuerbescheid ist nach Klagerücknahme durch die Klägerin vom 25. März 1992 im Klageverfahren 6 K 4836/88 bestandskräftig geworden.
Unter dem Datum des 14. August 1986 erließ das Finanzamt (FA) den streitgegenständlichen Haftungsbescheid mit einer Haftungssumme in Höhe von DM 183.044,27 (DM 153.814,27 für Umsatzsteuer Mai bis. August 1984, DM 29.230,– Säumniszuschläge). In selber Höhe wurde auch der Mitgesellschafter A. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen.
Im Haftungsbescheid wird u.a. ausgeführt, daß die Inanspruchnahme als Haftender gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 421, 427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolge, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR aussichtslos seien. Die GbR sei nicht Eigentümerin der Grundstücke in B., des weiteren sei die zugunsten der GbR eingetragene Auflassungsvormerkung an die Bank abgetreten worden. Die Klägerin schulde die rückständige Umsatzsteuer neben Herrn A. als Gesamtschuldner.
Mit Schriftsatz vom 25. August 1966 legte die Klägerin gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 1. November 1989 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 4. Januar 1990 (Az.: 6 V 70/90) erledigte sich durch beiderseitige Erledigungserklärung der Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins, nachdem das FA sich verpflichtete, die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Umsatzsteuer in Höhe von 9/10 der Haftungsschuld auszusetzen und die im Haftungsbescheid angeführten Säumniszuschläge zu erlassen.
Ein mit Schreiben vom 20. Juni 1990 von der Klägerin beantragter Erlaß der Steuer wurde mit Ablehnungsverfügung vom 3. August 1990 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist ist noch nicht beschieden worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihre Inanspruchnahme als schwächstes Glied wegen der nur 10 % Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft abzulehnen sei. Eine Haftung in voller Höhe sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Situation nicht ermessenskonform. Die Durchsetzung des Gesamtanspruchs würde zwangsläufig zu lebenslanger Armut sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Sohn führen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Fixkosten verblieben ihr bei einem Nettoeinkommen von DM 2.775,35 nur DM 610,– zum Leben. Soweit sie auf die pfändungsfreien Einkommensteile verwiesen werde, sei es ihr nicht möglich, ihre Arbeitsstelle zu halten.
Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei auch ihre Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen zu berücksichtigen. Ihre Beteiligungsentscheidung sei insbesondere auch durch den Umstand beeinflußt worden, daß das FA die Option zur Mehrwertsteuer einer anderen GbR trotz gleicher Voraussetzungen anerkannt habe.
Schließlich sei ein Vorsteuerbetrag i.H.v. ca. DM 44.000,– nicht der GbR zugeflossen, s...