rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Haftungsbescheids vom 7.10.1992 des Beklagten zu 2., durch den er als Gesellschafter-Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen worden ist.

Der Beklagte zu 2. nahm den Kläger durch Haftungsbescheid vom 7.10.1992 als Haftungsschuldner unter Bezug auf die §§ 71, 69, 34 i.V.m. 191 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch. Der hiergegen fristgerecht von dem jetzt auch im Klageverfahren für den Kläger tätigen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Einspruch (Blatt 69 der Akte „Haftung”) war korrekt an den Beklagten zu 2. unter dessen – bis zur Zusammenlegung der … Finanzämter … geltenden Bezeichnung „Finanzamt R2” mit dessen damaliger Adresse „B. straße …” in R. adressiert. Der Beklagte zu 2. wies durch Einspruchsentscheidung vom 11.2.1993, abgesandt am 18.2.1993, unter Angabe seiner Bezeichnung und Adresse den Einspruch als unbegründet zurück (Blatt 86–89 der Akte „Haftung”). Die Einspruchsentscheidung war mit einer formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben werden könne und die Klage gegen das umseitig in der Entscheidung bezeichnete Finanzamt zu richten sei.

Durch Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 19.3.1993, der zunächst am gleichen Tag per Telefax beim Finanzgericht einging, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Haftungsbescheid des Beklagten vom 7.10.1992 und dessen Einspruchsentscheidung vom 11.2.1993 aufzuheben. Unter der Beklagtenbezeichnung wurde in der Klageschrift das „Finanzamt R.” unter des Adresse A-Straße in R. bezeichnet, unter der bis zur Zusammenlegung der Finanzämter der Beklagte zu 1. unter der Bezeichnung „Finanzamt R1, A-Straße” seinen Sitz hatte. Die Klageschrift war weder mit der Steuernummer des Klägers versehen noch enthielt sie Abschriften des angegriffenen Haftungsbescheides bzw. der Einspruchsentscheidung.

Die Klage wurde aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden Richters des zuständigen Senats vom 24.3.1993 an den Beklagten zu 1. übersandt. In der an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Eingangsmitteilung des Gerichts ist als beklagtes Finanzamt ebenfalls der Beklagte zu 1. bezeichnet.

Unter Hinweis darauf, daß er weder den in der Klageschrift bezeichneten Haftungsbescheid noch die angeführte Einspruchsentscheidung erlassen habe, teilte der Beklagte zu 1. durch Schriftsatz vom 6.4.1993 mit, daß er die Klage für unzulässig halte. Durch richterliche Verfügung vom 31.10.1996 wurde dem Beklagten zu 2. die Klageschrift und der bis dahin zwischen den Parteien in dem Rechtsstreit geführte Schriftverkehr zugestellt und er wurde als weiterer Beklagter im Sinne des § 57 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dessen Urteil vom 26.2.1980 VII R 60/78 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1980, 331–333) am Verfahren beteiligt.

Der Kläger hält seine Klage als gegen den Beklagten zu 2. gerichtet für zulässig. Zunächst hat er die Auffassung vertreten, er habe seine Klage richtigerweise gegen das Finanzamt R. gerichtet und lediglich in der Straßenbezeichnung „A-Straße” eine unzuständige Abteilung … des … Finanzamtes bezeichnet. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, es sei lediglich das Klagerubrum durch Austausch der Straßenbezeichnung zu berichtigen. Die Verwechslung der Anschrift führe insoweit nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da die Identität des Beklagten von dem Gericht durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln sei.

Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, daß dem Finanzgericht bei Auslegung der Klageschrift hätte klar werden müssen, daß bei der zwischen den einzelnen … Finanzämtern herrschenden Aufgabenverteilung das unter der „Adreßangabe A-Straße” in der Klageschrift angeführte Finanzamt als … gar keinen Haftungsbescheid habe erlassen können und das Gericht daher im Wege der Auslegung das richtige Finanzamt hätte ermitteln können.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 7.10.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 11.2.1993 aufzuheben.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, soweit die Klage gegen ihn gerichtet sei, sei sie unzulässig, da er weder den angegriffenen Haftungsbescheid noch die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, daß die Klage – soweit sie gegen ihn gerichtet sei – unzulässig sei, da insoweit von dem Kläger nicht die Klagefrist eingehalten worden sei. Eine Klageänderung durch Auswechslung des Beklagten habe der Kläger nur innerhalb der Klagefrist vornehmen können, dies sei aber nicht erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger in seiner Klage...

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