Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht das im Jahr 1996 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurückfordern darf, weil dessen Sohn wegen Unterhaltsansprüchen an seinen Ehegatten die 12.000,– DM-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Auffassung des Beklagten überschreitet.
Der am 5.9.1968 geborene Sohn … des Klägers ist Student. Im Streitjahr 1996 erzielte er neben dem Studium Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 6.008,– DM. Am 27.6.1996 heiratete er. Die Ehefrau ist als Beamtin in Besoldungsgruppe A 10 eingruppiert und erhielt laut Angaben des Klägers gegenüber der Familienkasse ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.719,– DM.
Aufgrund dieser Mitteilung änderte der Beklagte mit Bescheid vom 24.3.1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1996 auf 0,– DM und verlangte Erstattung des für den Zeitraum von Januar bis Dezember 1996 gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 2.400,– DM (12 × 200,– DM).
Der Beklagte ging von folgender Berechnung aus: Von den Einkünften des Sohnes in Höhe von 6.008,– DM wurde die Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.000,– DM in Abzug gebracht, so daß als eigene Einkünfte 4.008,– DM verblieben. Die Einkünfte der Ehefrau wurden mit 6 × 3.719,– DM = 22.314,– DM berechnet. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von 12.000,– DM als steuerliches Existenzminimum abgezogen, so daß ein Betrag in Höhe von 10.314,– DM verblieb, von welchem weiterhin eine Kostenpauschale in Höhe von 360,– DM abgezogen wurde. Der verbleibende Betrag von 9.954,– DM wurde zu den Einkünften des Sohnes (4.008,– DM) addiert, so daß sich ein Betrag in Höhe von 13.962,– DM errechnete.
Gegen den Bescheid vom 24.3.1997 legte der Kläger Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 4.6.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen wurde form- und fristgerecht Klage erhoben.
Gerichtlich wie bereits außergerichtlich vertritt der Kläger folgende Rechtsansicht:
Es sei fehlerhaft, grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens des Ehegatten als eigene Einkünfte des Kindes diesem zuzurechnen. Es komme vielmehr gemäß dem Zuflußprinzip darauf an, welcher Unterhalt tatsächlich gezahlt worden sei. Vorliegend habe die Ehefrau seines Sohnes diesem lediglich Unterhalt durch Gewährung von Wohnraum gewährt. Bei einem Mietzins in Höhe von 1.200,– DM und Nebenkosten von ca. 200,– DM seien somit lediglich 700,– DM Unterhalt pro Monat gewährt worden. Abzüglich der Kostenpauschale von 360,– DM verbleibe ein Betrag für den Zeitraum von sechs Monaten in Höhe von 3.840,– DM. Auch zuzüglich der eigenen Einkünfte des Sohnes werde somit die Grenze von 12.000,– DM nicht überschritten.
Der übrige Unterhalt des Sohnes werde durch eigene Einkünfte sowie Unterhaltszahlungen durch den Kläger abgedeckt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 11.3.1997 an das Arbeitsamt – Familienkasse – (Blatt 159 ff. Kindergeldakte) Bezug genommen.
Gerichtlich trägt der Kläger weiterhin vor, daß er den Betrag in Höhe von 12.000,– DM im übrigen für verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und 6 Grundgesetz (GG) halte. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Unterhaltsrechtes einerseits und der Kindergeldregelung andererseits führe dies zu einer ungleichmäßigen und damit ungerechten Behandlung der unterhaltsverpflichteten Eltern. Unterhalt müsse im Vorhinein festgelegt und bezahlt werden. Ob Kindergeld aber zurückzuzahlen sei, könne in vielen Fällen erst festgestellt werden, wenn das jeweilige Kalenderjahr abgelaufen sei und feststehe, daß das Jahreseinkommen von 12.000,– DM überschritten worden sei. Die unterhaltsverpflichteten Eltern zahlen einen Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung des Kindergeldes, müssen aber eventuell dieses Kindergeld wieder zurückzahlen, ohne einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Unterhaltszahlungen zu haben. Selbst wenn dieser Anspruch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bestehe, würde es bei Geltendmachung zu Spannungen innerhalb der Familie führen, was nicht mit Artikel 6 GG in Einklang stehen könne. Im übrigen hänge es oft von Zufälligkeiten ab, ob das Kind im streitgegenständlichen Kalenderjahr noch Einkünfte in Höhe von 12.000,– DM erziele oder nicht.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.6.1997 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.3.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4.6.1997, zugestellt am 9.6.1997, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser hält auch im gerichtlichen Verfahren die außergerichtlich vorgenommene Berechnung für zutreffend. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich des Jahreseinkommens in Höhe von 12.000,– DM teilt der Beklagte nicht. Wegen Einzelheiten wird inso...