Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1995
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine OHG, betreibt in A eine Industrievertretung, durch die sie ausschließlich etwa 200 der Bauisolierung dienende Produkte der B vertreibt.
Gesellschafter der OHG waren ursprünglich die Brüder H und G. Durch den Vertrag vom 20.12.1992 trafen die Brüder die Vereinbarung, daß H mit Wirkung zum 1.1.1993 seinen Mitunternehmeranteil auf seinen Sohn W im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen werde (Bl. 8, 9 Aktensonderband).
Unter dem Datum des 19.1.1993 schlossen sodann der Sohn W und dessen Vater H einen Beratungsvertrag (Bl. 10, 11 Aktensonderband) ab, dem die Vorbemerkungen vorangestellt sind, daß die Tätigkeit in der Handelsvertretung voraussetze, daß der Mitunternehmer in der Lage ist, alle Anwendungstechniken der äußerst vielfältigen D-Artikel zu kennen und diese der Kundschaft zu vermitteln. H sei während seiner 32jährigen Tätigkeit als Vertreter der Firma laufend geschult worden und beherrsche alle Anwendungstechniken in den vielfältigen Bereichen des Bautenschutzes. Zudem habe er engsten persönlichen Kontakt mit dem Kundenstamm, den Behörden, Bauämtern und Architekten. – Diese Kenntnisse und Fähigkeiten, so heißt es in dem Vertrag weiter, stelle H seinem Sohn W zur Verfügung. Er verpflichte sich zur Kontaktpflege mit Kunden und Architekten sowie zur Kundenbetreuung und Beratung vor Ort. Nur hierdurch sei gewährleistet, daß W eine unternehmerische Tätigkeit entfalten könne, wie sie zur Erreichung des Unternehmenszwecks – auch im Interesse der Firma D – notwendig sei.
Als Vergütung für diese Tätigkeit wurde eine monatliche Pauschale von netto 5.000,– DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Hinsichtlich der Laufzeit wurde bestimmt, daß der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden könne, wenn sich W die erforderlichen Kenntnisse werde angeeignet haben. Frühester Kündigungstermin sei entsprechend der praktischen Einschätzung der 31.12.1998.
Über die nach dem Beratungsvertrag erbrachten Leistungen erteilte H der Klägerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, und die Klägerin machte in 1993 die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Diesen Vorsteuerabzug lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) mit der Begründung ab, daß nicht die Klägerin, sondern W als Empfänger der Beratungsleistungen anzusehen sei. Der Streit über diese Frage wurde bis in das gerichtliche Verfahren (2 K 3618/95) geführt und sodann durch Klagerücknahme beendet. – Bereits während des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Umsatzsteuer 1993 hatte die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter, einen als „Neufassung” bezeichneten Beratungsvertrag (vom 10.8.1995) mit H abgeschlossen, um erklärtermaßen dem Verwaltungsstandpunkt durch eine Umstellung der schuldrechtlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Vergütung enthält der Vertrag die Bestimmung, daß die Nettovergütung aus den im Beratungsvertrag vom 19.1.1993 ausführlich dargelegten Gründen in voller Höhe zu Lasten des Gewinnanteils von W zu gehen habe. Hinsichtlich der Vertragsbeendigung wurde bestimmt, daß beiderseits mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, wenn das Erfordernis der Tätigkeit des H nicht mehr bestehe, frühestens zum 31.12.1998.
Auch die nach dieser Vertragsumstellung von der Klägerin für das Streitjahr geltend gemachten Vorsteuern aus dem Beratungsverhältnis lehnte das FA in dem streitbefangenen Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 13.6.1996 mit der Begründung ab, W und nicht die Klägerin sei als Empfänger der Beratungsleistungen anzusehen.
Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Vorsteuerabzug weiter. Sie ist der Ansicht, daß sie nach wirtschaftlicher Betrachtung schon von Anfang an als Empfängerin der Beratungsleistungen habe angesehen werden müssen, weil ihr diese unmittelbar zugute gekommen seien. Nach der Vertragsumstellung seien die schuldrechtlichen Verhältnisse den wirtschaftlichen angepaßt worden, so daß kein Grund mehr bestehen könne, den Vorsteuerabzug zu versagen.
Der vom Gericht geäußerten Ansicht, daß in der „Weitergabe” der Beratungsleistung durch die Klägerin an ihren Gesellschafter W, dessen berufliche Unerfahrenheit ausgeglichen werden sollte und zu dessen Lasten das Beratungshonorar angerechnet wurde, ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch gesehen werden könne, könne nicht gefolgt werden. Bei der Abfassung der Verträge sei der Gesichtspunkt der Schulung des W versehentlich zu sehr betont worden, während völlig außer Zweifel gestanden habe, daß die weitere Mitarbeit des H für den Fortbestand des Unternehmens im bisherigen Umfang unverzichtbar gewesen sei. – Durch die Gewinnverteilungsabrede, habe lediglich sichergestellt werden s...