rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Aufhebungsbescheides zur Grundbesitzwertfeststellung als Freistellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
- Hat das Finanzamt in Bezug auf ein Grundstück den Ursprungsbescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes aufgehoben, ist es regelmäßig nicht gehindert für dieses Grundstück einen neuen Feststellungsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Aufhebungsbescheid hätte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen die Wirkung eines Freistellungsbescheides gehabt.
- Ein Bescheid, der einen anderen Steuerbescheid aufhebt, ist grundsätzlich kein Freistellungsbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1 S. 3 AO, da sich sein Regelungsinhalt regelmäßig darauf beschränkt die Rechtswirkungen des anderen Steuerbescheides zu beseitigen.
- Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen angefochtenen Bescheid aus formellen Gründen auf und erklärt in diesen Zusammenhang dass der Einspruch hierdurch erledigt sei, ist es nicht gehindert den in dem Ursprungsbescheid ausgewiesenen Steueranspruch durch Erlass eines neuen Bescheides wieder geltend zu machen, 4. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um die Aufhebung eines Haftungsbescheides ohne ersichtlichen Grund handelt und die Aufhebung mit der Bemerkung verbunden wird, sie erfolge „ersatzlos”
Normenkette
AO § 155 Abs. 1 S. 3, § 182 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind im Rahmen eines Hauptantrags sowie im Rahmen eines Hilfsantrags mehrere Fragen streitig. Beim Hauptantrag geht es vorrangig um die Frage, ob der Beklagte (das Finanzamt) – in verfahrensrechtlicher Hinsicht –berechtigt war, in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück betreffend die wirtschaftliche Einheit „Gebäude auf fremdem Grund und Boden” einen Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer gegenüber den Klägern festzustellen, nachdem er – mehrere Jahre zuvor – in Bezug auf dasselbe Grundstück betreffend die wirtschaftliche Einheit „Bebautes Grundstück” eine entsprechende Feststellung bereits getroffen und diese dann auf den Einspruch der Kläger aufgehoben hatte. Hilfsweise geht es beim Hauptantrag – in materiell-rechtlicher Hinsicht – um die weitere Frage, ob es sich bei der betreffenden wirtschaftlichen Einheit überhaupt um ein „Gebäude auf fremdem Grund und Boden” handelt. Beim Hilfsantrag geht es schließlich um die Frage, ob bei der Feststellung des Grundbesitzwertes betreffend die wirtschaftliche Einheit „Gebäude auf fremdem Grund und Boden” für das (belastete) Grundstück ein Bodenwert abzuziehen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind die Erben nach …, der am ...1998 verstorben ist (im Folgenden: Erblasser). Durch notariellen Vertrag vom ...1972 hatten der Erblasser und seine Ehefrau an den Kläger zu 1. in größerem Umfang Grundbesitz unentgeltlich übertragen. Dabei hatten sie sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Zu dem betroffenen Grundbesitz gehörte auch das Grundstück H-Straße in A. Am ...1994 hatten die vorgenannten Personen – ebenfalls in notarieller Form – in Bezug auf das Grundstück H-Straße eine Änderung des bisher bestellten Nießbrauchs dahingehend vereinbart, dass der Erblasser berechtigt sein sollte, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Das Amtsgericht A hatte es allerdings abgelehnt, die Änderung in das Grundbuch einzutragen, und zwar mit der Begründung, das bisherige Nießbrauchsrecht dürfe nicht verändert werden (Beschluss vom ...10.1994). Gleichwohl hatten der Erblasser und seine Ehefrau in der Folgezeit auf dem Grundstück ein aus mehreren Wohnungen bestehendes Gebäude errichtet. Als der Erblasser verstarb, waren alle Wohnungen des Gebäudes vermietet.
Am ...09.1999 gaben die Kläger für das Grundstück H-Straße eine Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaftsteuer beim beklagten Finanzamt ab. Die in dem Erklärungsvordruck gestellte Frage, ob das Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sei, beantworteten sie mit „Ja”. Des Weiteren machten sie Angaben über die Nettokaltmiete, die der Erblasser während der letzten drei Jahre vor seinem Tod erzielt hatte. Am 11.10.1999 richtete das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt Y an das beklagte Finanzamt auch eine Anforderung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das genannte Grundstück.
Anknüpfend an die Erklärung der Kläger erließ das beklagte Finanzamt am 17.12.1999 einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...1998. Im Einzelnen traf es folgende Feststellungen: Art der wirtschaftlichen Einheit: „Bebautes Grundstück”, Grundbesitzwert: … DM. Dabei ermittelte es den Grundbesitzwert gemäß § 146 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Ertragswertverfahren (Wert ohne Abrundung: … DM). Im Rahmen einer Vergleichsberechnung zur Prüfung des Mindestwerts ermittelte es den (gegebenenfalls anzusetzenden) Bodenwert mit … DM (Fläche von …...