Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzstudium im Ausland als Ausbildungskosten; Rechtsanwalt; Juristischer Vorbereitungsdienst; Referendarzeit; Zusatzstudium; Ausland; Master of Law; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Kosten eines Zweit-Studiums sind nur dann als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten, wenn bereits das Erst-Studium zu einem Berufsabschluss geführt hat und es sich bei dem Zweit-Studium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erst-Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden und das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet.
- Die Ausbildung zum Rechtsanwalt endet erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen.
- Der in den verschiedenen Vorschriften des EStG (§ 32 Abs. 4 Nr. 4c; § 10 Abs. 1 Nr. 7) verwandte Begriff der Berufsausbildung ist einheitlich auszulegen.
- Ein Zusatzstudium im Ausland während der Zeit nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen und dem Beginn des Vorbereitungsdienstes mit dem erreichten Abschluss “Master of Law” ist Teil der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 32 Abs. 4 Nr. 4c, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung er-zielte, ließ sich nach dem Abitur zunächst zum Bankkaufmann ausbilden. Nach Abschluss der zweijährigen Lehre nahm er ein Jurastudium in H auf, das er in 1997 mit dem ersten juristischen Staatsexamen abschloss. Anschließend bewarb er sich um eine Referendarstelle in H und wurde dort unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Referendar Anfang Oktober 1998 in den Vorbereitungsdienst übernommen; auf die Ernennungsurkunde des ... vom 01.10.1998 wird hingewiesen.
Während der Zeit nach Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens und dem Beginn der Referendarausbildung studierte der Kläger ab 01.10.1997 für 12 Monate an der Rechtsfakultät der Universität E in Großbritannien mit dem Ziel, den Abschluss des akademischen Grades “Master of Law” zu erlangen. Ende August 1998 schloss der Kläger das Studium in Großbritannien mit dem “Master of Law” ab.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger Aufwendungen für das Jurastudium in H... i.H.v. 1.800,-- DM geltend und beantragte darüber hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium in Großbritannien i.H.v. ca. 5.000 ,-- DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als vor-weggenommene Werbungskosten, sondern berücksichtigte sie lediglich als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) i.H.v. 2.400,-- DM und erließ den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1997 vom ...12.1998; in diesem wies er in einer Anlage zu dem Bescheid auf die Abweichungen hin; auf den Bescheid wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte gemäß Einspruchsentscheidung vom ...09.1999 als unbegründet zurückwies; auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Kosten für das Zweitstudium seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil es sich bei dem Studium in E um ein Aufbaustudium gehandelt habe, durch das die in dem Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt worden seien. Mit dem durch das erste Staatsexamen beendeten Erststudium sei die Berufsausbildung abgeschlossen. Die erste juristische Staatsprüfung habe zu einem ersten Berufsabschluss geführt, selbst wenn man die vorangegangene Ausbildung als Bankkaufmann unberücksichtigt ließe. Die sich anschließende Referendarausbildung sei Fortbildung und nicht mehr Erstausbildung. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Erststudium erst mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wäre, müssten die strittigen Kosten als vorwegegenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.
Darüber hinaus ergebe sich die abgeschlossene Berufsausbildung aber auch durch die bankkaufmännische Lehre, mit der die Qualifikation zum Bankkauf-mann erworben worden sei.
Nach Auffassung des Klägers könne der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der anderen Ziel- und Zweckrichtung dieser Vorschrift zur Klärung des Rechtsstreits nichts beitragen; darum könne auch nicht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegri-fen werden. Denn aufgrund der Zweckrichtung des § 32 EStG sei eine Trennung der Berufsausbildung in Erst- und Aufbaustudium nicht erforderlich. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bedürfe es dagegen einer Aufschlüsselung der Berufsausbildung in Erstausbildung und in Aufbau- Ausbildung/Berufsfortbildung bzw. in seinem Falle in Erst-Studium und Zweit-Studium. Während die Kosten des Erst-Studiums nur als Sonderausgaben nach § 1...