rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Straßenreinigung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Lieferwagen mit geschlossenem Laderaum, der als Straßenreinigungsfahrzeug gekennzeichnet ist, und für Zwecke der Verkehrsflächenreinigung und zum Einsammeln von Abfällen in diesem Bereich eingesetzt wird, grundsätzlich aber auch für andere Zwecke nutzbar ist, fällt nicht unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 KraftStG.
- Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung setzt neben der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen voraus, dass es äußerlich als für diesen Zweck erkennbar ist.
- Das Ausschließlichkeitsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug auch zum Abtransport von Abfällen von Parkplätzen und Rastanlagen eingesetzt wird.
- Der weiterreichende Befreiungstatbestand des § 1 ABMG kann nicht zu einer erweiternden Gesetzesauslegung des § 3 Nr. 4 KraftStG herangezogen werden.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 4; ABMG § 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Abtransportieren von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Infrastruktureinrichtungen an Straßen (z.B. Parkplätzen, Rastplätzen) ansammeln. Sie wird ganz überwiegend im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tätig.
Am 30. März 2007 wurde ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX für die Klägerin zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin beantragte die Kraftfahrzeugsteuer – KraftSt – Befreiung gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG –. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw der Marke DaimlerCrysler, der ausweislich der zu den Steuerakten gereichten Fotos einen geschlossenen Laderaum ohne Fenster mit einer großen zweiflügeligen Hecktür aufweist. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.590 kg; das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit 2.299 ccm Hubraum angetrieben. Auf der Motorhaube ist der Schriftzug „STRASSENREINIGUNG” angebracht.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 trug die Klägerin unter Hinweis auf die Tätigkeiten einer Straßenmeisterei vor, das Fahrzeug werde für den Leistungsbereich 4, Reinigung, überwiegend für das Amt für Straßen- und Verkehrswesen – ASV – A eingesetzt. Zu den Tätigkeiten gehöre die Flächenreinigung auf Rastanlagen, das Kehren der Radwege, die Beseitigung verkehrsbehindernder oder -gefährdender Verschmutzungen auf Verkehrsflächen, das Reinigung von Mulden und Gräben, das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen entlang der Strecke sowie das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen und Müllablagerungen an unbewirtschafteten Rastanlagen.
Im Schreiben vom 27. Juni 2007 wurde weiter vorgetragen, das Fahrzeug, ein Mercedes Sprinter werde täglich zur Reinigung der Autobahnparkplätze im Bereich des ASV A eingesetzt. Dazu werde das Personal sowie eine Kehrmaschine auf einem Verkehrssicherungsanhänger zum jeweiligen Parkplatz transportiert.
Der Beklagte versagte die beantragten Steuerbefreiungen und setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für das Fahrzeug ab dem 30. März 2007 eine Jahressteuer von 148 € fest.
Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG seien erfüllt, da beide Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen verendet würden und auch äußerlich entsprechend gekennzeichnet seien. Zwar dienten die Fahrzeuge auch der Abfallbeseitigung; dies sei aber ein Ausfluss der notwendigen Straßenreinigung. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Straßenreinigung und Abfallbeseitigung sei praxisfern und widerspreche auch den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die sich im Rahmen der Leistungshefte des Straßenbetriebsdienstes niederschlagen. Die Klägerin verweist zudem auf das zu den Akten gereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2007 VG 4 A 295.05, in dem dieses bezüglich der Befreiung eines gleichartigen klägerischen Fahrzeugs von der Autobahnmaut ausgeführt habe, dass auch die Abfallsammlung als Straßenbetriebsdienst zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2007 und 28. November 2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2007 den KraftSt-Bescheid vom 25. Juni 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen und betont, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht originär der Reinigung diene sondern der Abfallbeseitigung und anderen Transportzwecken. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass das Fahrzeug selbst technisch nicht zur Straßenreinigung eingesetzt werden könne. Es diene nur der Beförderung der Mitarbeiter, des Abtransports von Abfällen und...