rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge, die zur Straßenreinigung eingesetzt werden
Leitsatz (redaktionell)
- Ein LKW mit offener Ladefläche, ausgestattet mit einer Hebevorrichtung für Müllcontainer und deutlich höheren Bordwänden, der als Straßenreinigungsfahrzeug gekennzeichnet ist, und für Zwecke der Verkehrsflächenreinigung und zum Einsammeln von Abfällen in diesem Bereich eingesetzt wird, grundsätzlich aber auch für andere Zwecke nutzbar ist, fällt nicht unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 KraftStG.
- Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung setzt neben der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen voraus, dass es äußerlich als für diesen Zweck erkennbar ist.
- Das Ausschließlichkeitsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug auch zum Abtransport von Abfällen von Parkplätzen und Rastanlagen eingesetzt wird.
- Der weiterreichende Befreiungstatbestand des § 1 ABMG kann nicht zu einer erweiternden Gesetzesauslegung des § 3 Nr. 4 KraftStG herangezogen werden.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 4; ABMG § 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Abtransportieren von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Infrastruktureinrichtungen an Straßen (z.B. Parkplätzen, Rastplätzen) ansammeln. Sie wird ganz überwiegend im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tätig.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KS XXX beantragte die Klägerin am 22. März 2007 die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG –.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich ausweislich der zu den Steuerakten gereichten Fotos um einen Lkw der Marke DaimlerCrysler mit offener Ladefläche, deren Seitenflächen allerdings deutlich höher als jene üblicher Lkw sind. Zudem befindet sich an der rechten Seite eine Hebevorrichtung zur Aufnahme von Müllcontainern. Das Fahrzeug trägt auf der Fronthaube die Aufschrift „STRASSENREINIGUNG”. Das von einem Dieselmotor mit 3.972 ccm Hubraum angetriebene Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 5.600 kg, Angaben zum Emissionsverhalten wurden nicht gemacht.
Das Fahrzeug wird nach den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 27. Juni 2007 für die Reinigung der unbefestigten Parkplatzflächen im Bereich der Straßenmeistereien des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen eingesetzt und dient dem Abtransport des in entsprechend aufgestellten Behältnissen angefallenen sowie des von den Mitarbeitern eingesammelten Mülls.
Der Beklagte versagte die beantragten Steuerbefreiungen und setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für das Fahrzeug ab dem 22. März 2007 eine Jahressteuer von 347 € fest.
Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG seien erfüllt, da beide Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen verendet würden und auch äußerlich entsprechend gekennzeichnet seien. Zwar dienten die Fahrzeuge auch der Abfallbeseitigung; dies sei aber ein Ausfluss der notwendigen Straßenreinigung. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Straßenreinigung und Abfallbeseitigung sei praxisfern und widerspreche auch den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die sich im Rahmen der Leistungshefte des Straßenbetriebsdienstes niederschlagen. Die Klägerin verweist zudem auf das zu den Akten gereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2007 VG 4 A 295.05, in dem dieses bezüglich der Befreiung eines gleichartigen klägerischen Fahrzeugs von der Autobahnmaut ausgeführt habe, dass auch die Abfallsammlung als Straßenbetriebsdienst zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2007 und 28. November 2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2007 den KraftSt-Bescheid vom 25. Juni 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen und betont, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht originär der Reinigung diene sondern der Abfallbeseitigung und anderen Transportzwecken. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass das Fahrzeug selbst technisch nicht zur Straßenreinigung eingesetzt werden könne. Es diene nur der Beförderung der Mitarbeiter und dem Abtransport von Abfällen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Senat haben die einschlägigen KraftSt-Akten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene KraftSt-Bescheid vom 25. Juni 2007 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend eine Steuerbefreiung nach § 3 ...