Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen X R 13/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.04.1996 wird der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.10.1995 dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer auf 28.279,– DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Finanzamt zu 78 vom Hundert, der Kläger zu 22 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der inzwischen geschiedene Kläger lebte im Streitjahr 1994 von seiner Ehefrau dauernd getrennt.

Er hatte 1993 eine Eigentumswohnung erworben, die er seitdem zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Für das Jahr der Anschaffung hatten die damals noch zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG nicht in Anspruch genommen.

Der Kläger begehrt die Nachholung dieses nicht ausgenutzten Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 3 Satz 1 EStG, was das beklagte Finanzamt mit der Begründung verweigert hat, daß für den Kläger, der bereits in der Vergangenheit für ein anderes Objekt erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hatte, im Streitjahr der Objektverbrauch nach § 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG Platz greife, da ab 1994 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht mehr vorlägen.

Weiterhin macht der Kläger Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 4.290,– DM für seine Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Aufwendungen seien ihm zwangsläufig erwachsen, da die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Lebensgefährtin davon abhängig gemacht habe, daß er für deren Unterhalt aufkomme.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 31.10.1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.04.1996 insoweit abzuändern, daß

a. die geltend gemachten Aufwendungen nach § 10 e EStG in Höhe von 14.203,– DM berücksichtigt werden,

b. Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 4.290,– DM angesetzt werden.

und damit die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger kann den im Jahr der Anschaffung der von ihm selbstgenutzten Wohnung nicht ausgenutzten Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG im Streitjahr wie Sonderausgaben abziehen. Hingegen sind die Aufwendungen für den Unterhalt der Lebensgefährtin steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der Nachholung des in 1993 nicht ausgenutzten Abzugsbetrages steht nicht entgegen, daß dem Kläger im Streitjahr wegen des nach Trennung von seiner Ehefrau eingetretenen Objektverbrauchs die Grundförderung nach § 10 e EStG nicht mehr zustand.

Nach Textziffer 67 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1994 IV B 3 –S 2225 a– 294/94 (BStBl I 1994, 887) zur Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10 e EStG soll die Nachholung von Abzugsbeträgen nur in Veranlagungszeiträumen und nur für Veranlagungszeiträume möglich sein, in denen der steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es wird also fortbestehendes Eigentum und Selbstnutzung verlangt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Noch weitergehend vertritt das beklagte Finanzamt jedoch die Rechtsauffassung, daß sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Grundförderung nach § 10 e EStG sowohl im Entstehungsjahr, als auch in dem Veranlagungszeitraum vorliegen müssen, in dem der Abzug nachgeholt werden soll. Dies ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Nachholung bis zum Ende des Abzugszeitraumes gestatte, was fortbestehende Abzugsberechtigung voraussetze. Diese Auffassung wird unter Hinweis auf den Förderungszweck des § 10 e EStG auch im Schrifttum vertreten (vgl. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupbach Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 10 e Anm. 266 mit einer Übersicht zum Meinungsstand).

Der Senat schließt sich dieser engen Auslegung des Gesetzes nicht an. Sie ist durch den Wortlaut nicht geboten. Wenn danach die Nachholung innerhalb des Abzugszeitraumes möglich sein soll, spricht dies für nur eine zeitliche Eingrenzung, ohne aber eine Aussage darüber zu treffen, welche Voraussetzungen der Förderung nach § 10 e EStG im Jahr der Nachholung erfüllt sein müssen.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums, gebietet es allenfalls, die Nachholung von fortbestehendem Eigentum und Selbstnutzung abhängig zu machen. Sofern für den Zeitraum der Nachholung das Fortbestehen sämtlicher Voraussetzungen der Förderun...

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