rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.9.1990

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben.

Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum …, jeweils vom …, werden dahingehend geändert, daß die Körperschaftsteuer für das Jahr 1990 auf … DM festgesetzt und das verwendbare Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG auf …,– DM festgestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bzw. eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG auch dann anzunehmen ist, wenn die abgeflossene Vermögensminderung das Stammkapital angreift.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom errichtet. Gesellschafter waren u.a. die … sowie die …, §… Abs. … des Vertrages bestimmt, daß die Gesellschafter der Klägerin die Gründungskosten zu tragen haben.

Entgegen dieser Bestimmung behandelte die Klägerin im Jahresabschluß zum 30.9.1990 – die Klägerin hat insoweit ein abweichendes Wirtschaftsjahr gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) – Gründungskosten in Höhe von …,– DM als Aufwand. In diesem Betrag waren … – DM für Gesellschaftsteuer enthalten, die die Klägerin zum 30.9.1990 noch nicht gezahlt hatte. Es wurde eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Die Bilanz zum 30.9.1990 weist bei einem Stammkapital von … – DM ein Aktivvermögen in Höhe von …,– DM aus. Die Rückstellungen und Verbindlichkeiten betragen insgesamt …,– DM.

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 7.5.1990 bis zum 30.9.1990 erzielte die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von … DM. Diese Erlöse beruhten nach vom Finanzamt unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin auf erbrachten Beratungsleistungen. Anhand der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (Vermögens Status zum 15.5.1990 sowie zum 31.8.1990, Primanota in Kopie sowie hieraus entwickelter Saldenlisten) ergibt sich, daß die Klägerin die Gründungskosten in zwei Raten, nämlich am … 1990 in Höhe von … DM sowie im … 1990 (gebucht am …) an Stelle der Gesellschafter bezahlte. Der Vermögens Status zum … 1990 weist eine Unterdeckung von ./. … DM, der Vermögensstatus zum 31.8.1990 eine Unterdeckung von ./. … DM aus. Auf die o.a. Unterlagen wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Das Finanzamt erhöhte das Betriebsergebnis der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell …,– DM. In Höhe von …,– DM (…,– DM ./. …,– DM) ging das Finanzamt von einer „anderen Ausschüttung” i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus und berechnete bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von … – DM eine Körperschaftsteuererhöhung von …,– DM. Mit Bescheid vom … setzte es die Körperschaftsteuer für das Jahr 1990 entsprechend fest. Auf der gleichen Grundlage nahm es die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 30.9.1990 vor. Hierbei wurde das EK 02 in Höhe von …,– DM festgestellt. Im EK 04 wurde kein Betrag angesetzt. Der Feststellungsbescheid datiert ebenfalls vom …. Der Gewerbesteuermeßbescheid 1990 vom … 1992 setzt bei einem Gewerbekapital von … DM einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von ebenfalls … DM fest.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom … wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin im wesentlichen der Auffassung, die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihren Rechten, weil der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer anderen Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG ausgeschlossen sei, wenn die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung auf einer Auszahlung von Stammkapital beruhe. Dies sei im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen, weil die Übernahme von Gründungskosten im Widerspruch zur Regelung im Gründungsvertrag gestanden habe, wonach die Gesellschafter die Gründungskosten hätten tragen müssen. Der Klägerin hätten im Gründungsjahr noch keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden, um die Gründungskosten ohne Angreifung des Stammkapitals zu begleichen. Liege im Streitfall deshalb eine „verdeckte Kapitalrückzahlung” vor, so sei die Bilanz zum 30.9.1990 zu berichtigen. Der Betrag in Höhe von …,– DM hätte nicht als Betriebsausgabe gebucht werden dü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge