vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 9/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Beteiligung des einzigen Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH, die ihm die Einflussnahme im Wege der Sperrminorität, nicht jedoch ermöglicht seinen geschäftlichen Willen durchzusetzen, handele es sich nicht um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, so dass deren Rückbehalt der Fortführung des Buchwertes bei einem Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG nicht entgegensteht.
- Vermittelt die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH keine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung, bewirkt diese jedenfalls keine nachhaltige Stärkung seiner Beteiligung an der KG
- Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sind nicht einschlägig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG gegen die Gewährung einer neuen Kommanditbeteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG in Letztere eingebracht hat. Der Wert des übertragenen Anteils spiegelt sich dabei im Nennwert der Kommanditeinlage und im Übrigen im Kapitalkonto des Steuerpflichtigen bei der anderen GmbH & Co. KG wieder.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3; UmwStG § 24; GmbHG § 53 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 3 S. 1
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entstehung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur. Seit dem 01.01.2011 war der Kläger mit einer statutarischen Einlage von zuletzt xxx Euro (Stand 03.06.2011) alleiniger Kommanditist der im Handelsregister eingetragenen A-GmbH & Co. KG. In den Vorjahren waren an der A-GmbH & Co. KG noch weitere Kommanditisten beteiligt. Unternehmensgegenstand der A-GmbH & Co. KG war die Erbringung von Leistungen im Bereich der Haustechnik für Privat- und Geschäftskunden. Die A-GmbH & Co. KG stellte im Streitjahr den wirtschaftlich bedeutsamsten Teil der Unternehmensgruppe A dar. Das Wirtschaftsjahr der A-GmbH & Co. KG entsprach dem Kalenderjahr. Persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG war die im Handelsregister eingetragene A-GmbH, die im Jahre 2011 am Kapital der A-GmbH & Co. KG nicht beteiligt war. Am Stammkapital der A-GmbH waren zu Beginn des Streitjahres 2011 zu 44,75 % der Kläger, zu 5,25 % die T-KG und zu 50 % die A-GmbH selbst im Wege des Besitzes eigener Anteile beteiligt, wobei die durch die eigenen Anteile vermittelten Stimm- und Gewinnbezugsrechte durch Vertrag vom 22.11.2007 auf den Kläger übertragen worden waren (vgl. die Ausführungen Bl. 129 der Klageakte). Geschäftsführer der A-GmbH waren im Jahre 2011 der mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Kläger sowie Herr C, der Anfang 2012 abberufen wurde.
Durch notariellen Vertrag vom 19.01.2006 (Bl. 101 ff. der Klageakte) setzten die Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG einen auch noch im Streitjahr 2011 gültigen neuen Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft in Kraft (Bl. 104 ff. der Klageakte). Danach beschränkte sich die Geschäftsführung der A-GmbH in der A-GmbH & Co. KG auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich brachte. Im Fall des Widerspruchs eines Kommanditisten nach § 164 HGB entschieden auf Antrag der A-GmbH die Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG (§ 6 Abs. 2 u. 3 des Gesellschaftsvertrages). Für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung galt, soweit gesetzlich zulässig, das Erfordernis der Einstimmigkeit, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, wozu eine Dreiviertelmehrheit notwendig war (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Einziehung, Abtretung statt Einziehung, Kündigung oder Tod stand diesem eine Abfindung zu (§14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).
Mit Datum vom 01.01.2011 schloss der Kläger mit der A-GmbH & Co. KG einen Konsortialvertrag (Bl. 115 ff. der Klageakte), nach dem er mit der A-GmbH & Co. KG ein „Konsortium” unter dem Namen „IG A” bildete, um ein einheitliches Auftreten in der Gesellschafterversammlung der A-GmbH, den Einfluss auf die Geschäftsführung der A-GmbH ohne äußere Einflüsse sowie die Geschäftsführung der A-GmbH & Co. KG als Konsortialführerin sicherzustellen (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1 des Konsortialvertrages, nachfolgend: ,KV'). Für die A-GmbH & Co. KG handelten dabei deren Kommanditisten, d.h. im Streitjahr der Kläger (§ 3 Abs. 2 KV). Der Kläger und die A-GmbH & Co. KG verpflichteten sich im KV, bei Beschlüssen durch die Gesellschafter der A-GmbH insbesondere zu bestimmten Punkten (darunter auch die „Geschäftsführung” der A-GmbH und der A-GmbH & Co. KG sowie die „Wahrnehmung der Rechte als Komplementär der A-GmbH & Co. KG”) ihre Stimmen in der Weise abzugeben, dass die Stimmen einheitlich (ohne Änderungen, Zusätze oder Abweichungen) abzugeben waren, es sei denn, dass ein Gesellschafter kraft Gesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen...