rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % bei konkludenter Einforderung des erhöhten GmbH-Stammkapital
Leitsatz (redaktionell)
Gibt der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin ist, bei der Anmeldung der von der Alleingesellschafterin übernommenen Stammkapitalerhöhung wahrheitswidrig an, dass das erhöhte Stammkapital vollständig auf eine Konto der GmbH gezahlt worden sei, kann dies im Fall der Aktivierung der tatsächlich nicht gezahlten als Forderung der GmbH unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darauf schließen lassen, dass die Gesellschafterversammlung nicht nur die Mindesteinlage von 25 %, sondern die Einforderung der gesamten Einlage beschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn keine (deklaratorische) Niederschrift im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbH über die Einforderung der Einlage erfolgt ist.
§ 20 GmbH verweist auf § 246 BGB. Eingefordertes, aber nicht einbezahltes Stammkapital ist daher mit 4 % zu verzinsen (Fälligkeitszinsen).
Solange die eingeforderte Bareinlage nicht eingezahlt ist, kann auf die Fälligkeitszinsen nicht verzichtet werden. Die Fälligkeitszinsen sind daher gewinnerhöhend zu aktivieren.
Normenkette
GmbHG §§ 7, 20, 46, 48; BGB § 246; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2008, 2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Leistung der Einlage in eine GmbH nach einer Stammkapitalerhöhung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Hinblick auf die streitige Verzinsung der streitigen Einlagepflicht.
Die Klage betrifft die Klägerin, die in den Streitjahren (2008 und 2009) als D GmbH firmierte, in ihrer Eigenschaft als umwandlungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH (im Folgenden C GmbH).
Die C GmbH war 2007 als E GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden. Ihr Geschäftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Nachdem die Klägerin am xx.xx.2007 den einzigen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 Euro erworben hatte, firmierte die E GmbH zunächst in F GmbH, am xx.xx.2008 in G GmbH und am xx.xx.2010 in C GmbH um. Am xx.xx.2014 wurde die C GmbH durch umwandlungsrechtlichen Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma C GmbH & Co. KG umgewandelt, die im Jahr 2017 umwandlungsrechtlich auf die Klägerin verschmolzen wurde.
Am xx.xx.2008 war der damalige und auch seitherige alleinige Geschäftsführer der Klägerin, Herr K (im Folgenden K), auch zum Alleingeschäftsführer der C GmbH bestellt worden. Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand der C GmbH war ab xx.xx.2008 der Betrieb von Hotels und Restaurants sowie der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von lmmobilien aller Art und das Anbieten entsprechender Beratungsleistungen, wobei die Klägerin diese Tätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 noch nicht aktiv ausübte.
In dem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2008 (Bl. 1 ff. Sonderband Verträge) wurde zudem das Stammkapital der C GmbH von 25.000 Euro um 475.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht und die die Kapitalerhöhung als Alleingesellschafterin beschließende Klägerin zur Übernahme des weiteren Geschäftsanteils zugelassen. Am selben Tag erfolgte die Anmeldung zum Handelsregister (siehe im Einzelnen Bl. 24 ff. Sonderband Einspruchsverfahren). Darin gab K unter anderem folgende Erklärung ab: „lch versichere weiter, dass auf die übernommene Stammeinlage von der Übernehmerin D-Holding GmbH ein Betrag in Höhe von EUR 475.000 – auf ein Konto der Gesellschaft gezahlt worden ist und damit die neue Stammeinlage vollständig einbezahlt worden ist, der einbezahlte Betrag nicht zurückgezahlt worden ist und daher endgültig und ungeschmälert zu meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet.“. Tatsächlich hatte die Klägerin weder bis zum xx.xx.2008 noch sonst in den Jahren 2008 und 2009 Zahlungen auf die übernommene Stammkapitalerhöhung an die C GmbH geleistet.
In den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 wurde die Erhöhung bei der C GmbH auf der Aktivseite unter dem Konto ,,ausstehende Einlage auf das gezeichnete Kapital (eingefordert)“ und unter dem Passivkonto ,,gezeichnetes Kapital“ erfasst. Bei der Klägerin (als Gesellschafterin) wurde die Stammkapitalerhöhung als Anschaffungskosten auf Beteiligungen aktiviert und auf dem Passivkonto ,,sonstige Verbindlichkeiten“ mit dem Buchungstext ,,ausstehende Einlage“ erfasst. Zum xx.xx.2010 erfolgte bei der Klägerin (als Gesellschafterin) eine Umbuchung auf das Verbindlichkeitskonto „Einzahlungsverpflichtung“, das beginnend ab 2010 mit gegenläufigen Ansprüchen der Klägerin aus nunmehr an die C GmbH erbrachten Leistungen verrechnet wurde. Auch insoweit war keine schriftliche Niederlegung eines Beschlusses über die Einforderung der Einlagen erfolgt. Die C GmbH wies zudem keine Zinseinnahmen, sondern in den Jahren 2007 bis 2008 gar keine Einnahmen und im Jahr 2009 nur sonstige Einnahmen in Höhe von 1.500 Euro aus. Auf Grund sonstiger betrieblicher Aufwendungen in den J...