Entscheidungsstichwort (Thema)
Erträge aus rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Erträge aus rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 346
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten betreffend den Veranlagungszeitraum 2014 darum, ob bei Widerruf eines Darlehensvertrags der im Rahmen der Rückabwicklung vom Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und ob der an das Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz gegenzurechnen sei.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger wurden zunächst mit Bescheid vom 23. November 2015 antragsgemäß veranlagt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2017 gemäß § 174 Abgabenordnung (AO) geändert. Der Änderung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Abgabe ihrer Steuererklärungen für den folgenden Veranlagungszeitraum 2015 beantragten die Kläger jeweils die Einzelveranlagung. Sie teilten mit, dass sie im Jahre 2014 ihren privaten Baudarlehensvertrag Nr. bei der A Bank (im Folgenden als „Bank” bezeichnet) widerrufen hätten. Die Abwicklung der damit einhergehenden Kündigung des Darlehensvertrags sowie der Nutzungsersatz seien im Januar 2015 erfolgt. Die Bank hätte im Laufe des Jahres 2015 mitgeteilt, dass nach ihrer Rechtsauffassung der überlassene Nutzungsersatz kapitalertragssteuerpflichtig sei. Der Nutzungsersatz betrage 7.891,97 €. Die Kläger würden diese Rechtsauffassung der Kapitalertragssteuerpflicht nicht teilen. Infolgedessen sei dieser Betrag in den Einkommensteuererklärungen nicht enthalten gewesen.
Am 11. Oktober 2016 erließ der Beklagte zwei Einkommensteuerbescheide 2015, in denen jeweils 3.946 € Kapitalerträge in die Berechnung einbezogen und mangels Antrag auf Günstigerprüfung tariflich besteuert wurden. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass auf Grundlage einer Anzeige der Bank ein ausgezahlter Zinsbetrag (auch als Nutzungsentgelt bezeichnet) als Kapitalertrag im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt wurde. Die Rechtsauffassung würde durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2015 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2015, 473) bestätigt.
Die Kläger legten Einsprüche gegen die Bescheide ein und beantragten, die Zinsen in Höhe von 3.946 € nicht als steuerpflichtig zu behandeln. Sie hätten am 24. Oktober 2014 ihren Darlehensvertrag zum 24. November 2014 widerrufen. Die Bank hätte dem Widerruf zugestimmt und den Vertrag rückabgewickelt.
In diesem Zusammenhang hätte die Bank folgende Rechnung aufgestellt:
Kreditauszahlung |
130.000,00 € |
zzgl. Verzinsung bis zum 24.11.2014 |
29.915,54 € |
abzgl. geleistete Raten/Sondertilgung |
54.274,74 € |
abzgl. Verzinsung Zahlungen Kläger |
7.891,97 € |
Forderungsbetrag |
97.748,83 € |
Ziel der Rückführung – so die Erläuterungen der Bank – infolge eines Widerrufs sei es, die Parteien im Ergebnis so zu stellen, wie sie stünden, wenn der Vertrag nicht geschlossen und die Vertragsleistung nicht erbracht worden wären.
Im Streitjahr 2014 hätte die Bank den Betrag in Höhe von 7.891,97 € zunächst nicht als Kapitalertrag im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG angesehen. Am 8. Mai 2015 hätte die Bank den Klägern jedoch mitgeteilt, dass „versehentlich” keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und dass dies 2015 nachgeholt werden solle. Am 9. Juni 2015 hätte die Bank – so die Einlassung der Kläger – mitgeteilt, dass steuerliche Aspekte in der Abschlussrechnung nicht berücksichtigt wurden, da der Bank die steuerliche Behandlung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Erst im Jahre 2015 sei sie infolge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) über die steuerliche Behandlung informiert worden. Die Kläger sind der Auffassung, dass das BMF-Schreiben sowie das BGH-Urteil auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien, da es dort um die steuerliche Behandlung von Zinsen aus rückerstatteten Kreditbearbeitungsgebühren gehe. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254, entschieden, dass vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleistete Zinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger unterlägen, sofern der Schuldner einer vermeintlichen privaten Schuld den geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurückfordere und Zinsen in übersteigender Höhe aus der privaten Schuld gegenüber stünden. Damit habe der BFH genau über den vorliegenden Sachverhalt entschieden. Es lägen hier auch keine zwei getrennt zu sehenden Rechtsgeschäfte/Sachverhalte vor. Vielmehr käme es durch den Widerruf des Darlehens zu den Zinsansprüchen der Kläger, es bestehe mithin ein neuer Veranlassungszusammenhang. Die erfolgreiche Rückforderung des Geldes und die damit verbundenen Zinsen beträfen nur eine andere Seite desselben Sachverhalts. Dieser Beurteilung stünde auch nicht e...