rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur Wirkung der britischen Claw-Back-Besteuerung auf die Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns auf Ebene eines Publikumfonds, sondern allenfalls im Rahmen der Anlegerveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
- Wenn im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen iSd § 5 InvStG für einen Publikumsfonds AfA für eine Großbritannien belegenen Immobilie als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist der auf Fonds nach § 13 InvStG a.F. festzustellende Gewinn aus der späteren Veräußerung der Immobilie im Sinne von § 23 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung der um die AfA geminderten Anschaffungskosten zu ermitteln.
- Dies schließt eine Berufung der Anleger im Rahmen ihrer Veranlagung auf das BFH-Urteil 14. Juli 2020 VIII R 37/16, BStBl II 2021, 95 (keine Kürzung der Anschaffungskosten um die AfA, wenn diese sich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens im Inland nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben) nicht aus.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 3 S. 4; InvStG § 13 a.F.
Streitjahr(e)
2006, 2009, 2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, nachdem der Kläger seine ursprüngliche Auffassung zum aus seiner Sicht fehlenden Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der sogenannten Claw-Back-Besteuerung und zu § 176 AO aufgegeben hat, nun nur noch darüber, wie die Gewinne des Klägers aus der aus der Veräußerung von in Großbritannien gelegenen Immobilien in Deutschland mit Blick auf Absetzungen für Abnutzungen (AfA) europarechtskonform zu berechnen sind und welche Auswirkungen sich aus § 52a Abs. 11 S. 8 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ergeben.
Der Kläger ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen („Offener Immobilienfonds”) im eigenen Namen für Rechnung deren Anleger verwaltet. Der Kläger hatte das Immobilien-Sondervermögen „B” und das Immobilien-Sondervermögen „C” aufgelegt. Zum Stichtag des xx.xx.2010 wurde das Investmentvermögen „B” gemäß § 40 InvG (i.d.F. des InvÄndG vom 21. Dezember 2007) auf das Investmentvermögen „C” verschmolzen. Die Bezeichnung des hiesigen aufnehmenden Investmentvermögens wurde nach vollzogenen Verschmelzungen in „D” geändert. Die Geschäftsjahre dauerten stets vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Der Kläger hatte im eigenen Namen für Rechnung der Anleger des „C” mehrere Grundstücke in Großbritannien erworben, die er zwischenzeitlich wieder veräußerte. Im Einzelnen sind folgende Vorgänge betroffen:
Im Geschäftsjahr 2005/2006 – Streitjahre 2006 – veräußerte der Kläger fünf in Großbritannien belegene Objekte. Das Objekt „E” erwarb der Kläger im x.1995 und veräußerte es im x.2005 und das Objekt „F” erwarb er im x.1996 und veräußerte es im x.2005. Die Werte für diese beiden Objekte waren seit Anschaffung bis zum 31. März 1999 um insgesamt xx.xxx.xxx,xx € gestiegen. Die Objekte „G”, „H” und „I” wurden im x.1999, im
x.2001 und im x.2002 erworben. Die Objekte wurden im Jahr 2005 veräußert. Am xx.xx. 2006 schüttete der Kläger im Rahmen der Endausschüttung für das Geschäftsjahr 2005/2006 Erträge aus der Veräußerung der britischen Immobilien i.H.v. xxx.xxx.xxx,xx € aus. Darin waren AfA-Beträge i.H.v. xx.xxx.xxx,xx € gewinnerhöhend berücksichtigt. Die Erträge i.H.v. xxx.xxx.xxx,xx € wurden vom Kläger nach § 4 Abs. 1 InvStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) i.V.m. Art. VIII Abs. 1 und Art. XII Abs. 2 des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 1964/1970 (Bundesgesetzblatt II 1966, 358, im folgenden: DBA-Großbritannien) als steuerfrei behandelt. Bezogen auf die umlaufenden Anteile i.H.v. xxx.xxx.xxx Stück entsprach dies 1,2601 € je Anteil. Die Steuerfreiheit folgerte der Kläger daraus, dass er die in Großbritannien anlässlich der Veräußerung durchgeführte Claw-Back-Besteuerung, wonach die zuvor geltend gemachte AfA nachversteuert wird, als eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns ansah. Am xx.xx.2006 reichte der Kläger die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 InvStG für die Endausschüttung vom xx.xx.2006 für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein und veröffentlichte am xx.xx.2006 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 InvStG im Bundesanzeiger. Die Einreichung der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen führte zur Feststellung der erklärten Erträge gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 InvStG. Im Zeitraum vom xx.xx.2010 bis zum xx.xx.2012 fand bei dem Sondervermögen eine Betriebsprüfung statt.
Auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom xx.xx.2013 änderte der Beklagte am xx.xx.2013 den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG zur gesonderten Feststellung vom xx.xx.2006 für die Endausschüttung vom xx.xx.2006 für das Geschäftsjahr 2005/2006. Die vom Kläger bislang als steuerfrei behandelten Erträge wurden um xxx.xxx.xxx,xx €, also um 1,2601 € je Anteil (b...