rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressat von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden im Verbraucherinsolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden für zur Insolvenzmasse gehörende Kraftfahrzeuge soweit das Fahrzeug nicht zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört.
Normenkette
InsO §§ 80, 35, 55, 36; AO § 34
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger als Treuhänder für ein Kraftfahrzeug des Insolvenzschuldners Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten hat.
… (im Folgenden D.) war Inhaber der … in … . Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.04.2008 wurde ab 10:00 Uhr über das Vermögen des D. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde der Rechtsanwalt R bestellt, der Kläger des vorliegenden Verfahrens (FG-Akte Blatt 33). Zu diesem Zeitpunkt waren auf D. zwei Kraftfahrzeuge zugelassen, nämlich ein Alfa Romeo mit dem Kennzeichen „ …” (vom 28.02.2007 bis 03.11.2008) sowie ein VW … mit dem Kennzeichen „ … „ (vom 25.7.2003 bis 30.07.2008). Auf die entsprechende schriftliche Auskunft des Beklagten vom 10.07.2009 (FG-Akte Blatt 106), deren Inhalt der Kläger nicht widersprach, wird verwiesen.
D. hatte ab dem 01.04.2008 eine Arbeitsstelle in der … in …, angenommen (FG-Akte Bl. 139).
Mit Bescheid vom 18.06.2008 setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kläger als „Insolvenzverwalter über das Vermögen des D.” bezüglich des Alfa Romeo für die Zeit vom 23.04.2008 bis zum 27.02.2009 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 91,00 € und für die Zeit ab 28.02.2009 auf jährlich 108,00 € fest. Unter dem 10.11.2008 (nach Erhebung der Klage am 03.11.2008) erließ das Finanzamt gegen den Kläger einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid ( …), der die Steuer für die Zeit vom 23.04.2008 bis 02.11.2008 auf 57,00 € festsetzte. Der Bescheid enthält die Erläuterung, dass die Steuerpflicht am 03.11.2008 endete (Kraftfahrzeugsteuer-Akte Blatt 14). Der Kläger erklärte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, dass der Alfa Romeo am 03.11.2008 einen irreparablen Motorschaden erlitten habe. Das Fahrzeug sei zunächst still gelegt und dann veräußert worden. Der Veräußerungserlös sei in die Insolvenzmasse geflossen.
Bezüglich des VW … ( … ) erließ das Finanzamt am 23.06.2008 einen an den Kläger adressierten Bescheid, der die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 22.04.2008 bis 24.07.2008 auf 26,00 € und für die Zeit ab 25.07.2008 auf jährlich 103,00 € festsetzte. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 06.08.2008 dahingehend geändert, dass für die Zeit vom 24.07.2008 bis zum 30.07.2008 die Kraftfahrzeugsteuer auf 0,00 € festgesetzt wurde. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Steuerpflicht bezüglich des VW am 31.07.2008 endete (FG-Akte Blatt 147, 149). Hierzu erläuterte der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, der Insolvenzschuldner D. habe behauptet, sein Sohn … sei Eigentümer des VW … gewesen. Dies habe aber mangels schriftlicher Vereinbarungen nicht belegt werden können, weshalb der Kläger zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug betrieben habe. Der VW … sei nur bis zum 31.07.2008 auf den Insolvenzschuldner D. zugelassen gewesen. Anschließend sei das Fahrzeug auf den Sohn … umgemeldet worden. Im Sommer 2009 habe der VW … einen Totalschaden erlitten. Eventuelle Vermögenswerte seien beim Sohn des Insolvenzschuldners verblieben.
Das vom Kläger wegen des Alfa Romeo ( … ) geführte Einspruchsverfahren, das mit der Unpfändbarkeit des Kraftfahrzeugs begründet wurde, blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 30.09.2008 (zur Post am 02.10.2008) als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor, der Alfa Romeo sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unpfändbar gewesen, da D. hier bereits eine Anstellung in der … des … in … gehabt habe. Die Arbeitszeit sei von 2:00 Uhr bis um 10:00 Uhr festgelegt worden (alternativ: 1:00 Uhr bis 9:00 Uhr). Die Entfernung vom Wohnort in … bis zur Arbeitsstätte in … habe 10 km betragen. Da der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel habe benutzen können, sei er auf den Alfa Romeo angewiesen gewesen. Hieraus folge die Unpfändbarkeit des Kfz, die einen Übergang der Haltereigenschaft vom Insolvenzschuldner auf den Kläger als Treuhänder gehindert habe. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei deshalb rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10.11.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2008 ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe die Haltereigenschaft aus Rechtsgründen immer vom Insolvenzschuldner auf den Treuhänder im Insolvenzverfahren über. Weitere Tatsachen müsse das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung n...